Compliance muss funktionieren
ID: 1065596
Das LG München hat nun bestimmte Grundsätze aufgestellt, an die sich die Geschäftsleitung für ihre Compliance-Maßnahmen orientieren kann.
Zwar bezog sich das Urteil auf das Aktienrecht (es ging um die Haftung eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 93 AktG), aber die Leitideen des Urteils lassen sich auch auf andere Gesellschaftsformen übertragen (vgl. bspw. für die GmbH § 43 GmbHG).
Die Geschäftsleitung ist grundsätzlich verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze. Die Einstellung von Arbeitnehmern und die Abwälzung der Arbeit allein auf diese befreit die Geschäftsleitung noch nicht von der Haftung.
?Die Geschäftsleitung muss eindeutige Regelungen aufstellen, wer für was verantwortlich ist.
?Sie muss verantwortliche Personen mit ausreichend Befugnis ausstatten, ihrer Verantwortung auch nachkommen zu können.
?Nach Hinweisen über Gesetzesverstöße muss die Geschäftsleitung aktiv werden und sich um Aufklärung bemühen. Außerdem hat sie Maßnahmen dann ? weil ja jetzt erkennbar ist, dass die bisherigen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen ? einzuleiten, die geeignet sind, künftige Verstöße zu verhindern.
Dies hört sich grundsätzlich nicht sonderlich schwierig an; ist aber das Unternehmen größer, desto höher sind die Anforderungen an die Geschäftsleitung, eine funktionierende Compliance zu installieren.
By the way: Es empfiehlt sich auch für kleine Unternehmen, dass der Inhaber Compliance-Regeln aufstellt. Wie er diese nennt, spielt dabei keine Rolle. So oder so sollte aber auch er klare Regeln vorgeben, wie sich seine Mitarbeiter zu verhalten haben. Dabei sollte er auch Freie Mitarbeiter und Subunternehmer mit einbeziehen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 28.05.2014 - 11:28 Uhr
Sprache: Deutsch
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