Gewerbesteuer – die Neuerungen
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Abzugsverbot für die Gewerbesteuer
Abzugsverbot für die Gewerbesteuer
Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch die Unternehmenssteuerreform 2008 (UntStReformG) in § 4 Abs. 5b EStG besagt, dass die Gewerbesteuer nicht zu den Betriebsausgaben zählt. Zuvor wurde sie als Gewinnminderung berücksichtigt, da die Abgabe den Ertrag der Unternehmen und Kapitalgesellschaften schmälert. Die Gewerbesteuer hat sich als neue Kostenfalle für Gewerbebetriebe herausgestellt. Diese Entwicklung stößt auf erhebliche Gegenwehr. Als Betreiber gepachteter Tankstellen mit Waschstraßen und Shops hadert die T-GmbH mit den neuen Gesetzmäßigkeiten. Aufgrund der hohen Pachtaufwendung war sie gezwungen, eine hohe Gewerbesteuer zu zahlen. Das veranlasste die T-GmbH, von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen. Die Argumentation: Es wird gegen das allgemeine Gleichheitsgesetz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die hohe Pachtaufwendung und die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG werden infolgedessen nicht gewährleistet und berücksichtigt.
Das Ergebnis: Laut Bundesverfassungsgericht ist und bleibt das Prinzip des Abzugsverbotes der Gewerbesteuer legitim und rechtens. Es verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgesetz des Art. 3 Abs. 1 GG , da es lediglich das Nettoprinzip einschränkt. Die Folgerichtigkeit ist aufgrund der sachlich ausreichenden Begründung gewährleistet. Der Gesetzgeber hat das Abzugsverbot der Gewerbesteuer kompensiert. Er hat den Anrechnungsfaktor auf die Einkommenssteuer für Personenunternehmen laut § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG erhöht.
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Datum: 28.05.2014 - 15:34 Uhr
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