Maßnahmen für (un)erwarteten Besucheransturm?
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(PresseBox) - Eine geplante Autogrammstunde zur Eröffnung eines Geschäfts in Mannheim endete am Freitag in einem Chaos. Mehrere hundert Fans warteten vor dem Geschäft, um den Rapper Kurdo zu sehen. Als das Gedränge vor der Tür immer stärker wurde, traute sich der Filialleiter nicht, die Türen zu öffnen, alarmierte die Polizei und sagte die Veranstaltung ab. Aber auch Lautsprecherdurchsagen der Polizei und des Filialleiters brachten keinen Erfolg; erst als die Fans das Auto des Rappers wegfahren sahen, zerstreute sich die Menge.
Schauen wir uns an diesem Beispiel an:
Wann muss ein Veranstalter Maßnahmen für (un)erwarteten Besucheransturm treffen?
Ein Veranstalter ist nicht nur für den Bereich hinter der Eingangstüre verantwortlich, sondern auch für ein gewisses Umfeld um seine Veranstaltungsfläche herum.
Schwierig ist für den Veranstalter natürlich die Vorhersage, wie voll es wird. Der Veranstalter sollte grundsätzlich von der maximalen Belegung seiner Veranstaltungsfläche ausgehen und hieran die erforderliche Zahl von Sanitäts- und Ordnungsdienst bemessen. Hinzu kommt dann allerdings der oftmals kaum vorhersehbare Zufluss vor der Veranstaltungsfläche. Hier endet dann aber auch ?irgendwo? die Verantwortung des Veranstalters: Nämlich spätestens dann, wenn der Andrang für ihn nicht zu erwarten oder vorherzusehen war. Allerdings darf er im Vorfeld nicht die Augen verschließen. Betreibt er bspw. massenhaft Werbung, muss er eher mit einem Andrang rechnen; ergeben sich aus sozialen Medien entsprechende Anhaltspunkte, dass es voll werden könnte, muss er ebenfalls mit einem Andrang rechnen.
Erfahrungsgemäß können folgende Faktoren die Intensität des Andrangs beeinflussen:
?Gutes Wetter
?Wenig Konkurrenzveranstaltungen
?Ausfall von Konkurrenzveranstaltungen
?Intensive Werbung
?Lawinenartiges Verbreiten in sozialen Netzwerken
?Explosionsartige Bekanntheit eines Künstlers kurz vor der Veranstaltung
?Überraschend hoher Absatz im Kartenvorverkauf
?Überraschend hohe Zugriffszahlen auf die Webseite
?Bauliche Verengungen vor der Veranstaltungsfläche
Besonders kritisch kann dies sein für Veranstalter von Veranstaltungen auf offenen Veranstaltungsflächen, bei denen sich der Zufluss weiterer Besucher nicht einfach durch Türe oder Tore regulieren lässt. Dennoch muss auch dieser Veranstalter grundsätzlich geeignete Maßnahmen treffen, wie er die Konzentration oder Ballung von Besucherströmen bremsen kann (bspw. bei Straßenfesten).
Allenfalls dann, wenn die Besucherzahlen jahrelang zuvor immer überschaubar blieben und die maximal zulässigen Besucherzahlen deutlich unterschritten wurden und es keine Anzeichen für einen plötzlichen extremen Anstieg der Besucherzahlen gibt, kann man vom Veranstalter keine tiefgreifenden Sicherheitsmaßnahmen verlangen.
Jedoch gilt auch für diesen Veranstalter: Ergeben sich im Vorfeld seiner Veranstaltungen Anhaltspunkte für einen stärkeren Zustrom von Besuchern als bisher, muss auch er nun Maßnahmen treffen und darf nicht darauf vertrauen, dass nicht passieren wird.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 04.06.2014 - 12:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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