Weltmeisterschaftszeit ist kein arbeitsrechtlicher Ausnahmezustand
Bei Anstoß- und Übertragungszeiten zwischen 18:00 Uhr und 00:00 Uhr laufen Arbeitnehmer daher Gefahr, im schlimmsten Fall sogar ihr Arbeitsverhältnis aufs Spiel zu setzen.
Wenn z.B. das deutsche Team am 16.6.2014 sein erstes Spiel um 18:00 Uhr MEZ beginnen wird, wollen viele Arbeitnehmer dieses Ereignis live vor den Bildschirmen oder PC-Monitoren verfolgen. Ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes sollte jedoch unbedingt von den Vorgesetzen rechtzeitig vor Spielbeginn genehmigt worden sein. Ein unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz stellt einen abmahnungswürdigen Tatbestand dar, der im Wiederholungsfall auch zur Kündigung führen kann.
Ein Recht, die Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen, besteht ebenfalls nicht. Viele Arbeitgeber werden sich aber kulant in dieser Hinsicht zeigen. Dennoch sollte dies im Vorfeld abgesprochen werden.
Bei späteren Anstoßzeiten besteht die Gefahr, am nächsten Morgen zu verschlafen und somit unpünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch in diesem Fall rechtfertigt ein Fußballspiel nicht die Verspätung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hätte einen weiteren Abmahnungsgrund.
Selbstredend darf der Arbeitnehmer am nächsten Morgen nicht restalkoholisiert am Arbeitsplatz erscheinen.
Und auch wenn in den kommenden Wochen Nationaltrikots, Perücken und Schminke das Straßenbild prägen werden, ist der unternehmensinterne „Dresscode“ einzuhalten.
DFK-Jurist und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Schmidt fasst zusammen, dass auch eine Fußballweltmeisterschaft kein Ausnahmezustand am Arbeitsplatz ist: „Unnötiger Ärger mit dem Arbeitgeber kann vermieden werden, wenn rechtzeitig Spielregeln für die Dauer dieses Ereignisses festgelegt werden, da auch im Berufsleben aus wiederholten „Gelben Karten“ schnell „Rote Karten“ werden können.“
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Datum: 12.06.2014 - 12:47 Uhr
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Freigabedatum: 12.06.2014
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