Rückforderung des Finanzamts für bereits erstattete Vorsteuer bei Gewerberaummietverhältnissen
Regelmäßig werden gewerbliche Mietverträge geschlossen, ohne dass umsatzsteuerliche Besonderheiten beachtet werden. In der Regel schlägt der Vermieter auf die Kaltmiete die gesetzliche MwSt von 19% auf, damit er die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt bzw. sie mit der abzuführenden Umsatzsteuer verrechnen kann. Das geht aber nur dann, wenn der Mieter seinerseits ausschließlich Umsätze erzielt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Anderenfalls wird dem Vermieter seine schon erstattete oder noch zu erstattende Vorsteuer um den Anteil gekürzt, um den der Mieter in den gewerblichen Räumlichkeiten umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielt, ohne dass es in der Hand des Vermieters liegt. Erwirtschaftet der Mieter also Umsätze, die zu 80% mit Mehrwertsteuerausweis erfolgen und zu 20% ohne, werden 20% der zu ziehenden Vorsteuer des Vermieters gekürzt.
Dies gilt über den gesamten Mietzeitraum und bei Untervermietung auch in der gesamten Unternehmerkette, so dass auch hier bereits im Hauptmietvertrag Vorkehrungen zu treffen sind.
"Es ist daher für den Vermieter zwingend erforderlich, eine Schadensersatzklausel in den Mietvertrag aufzunehmen, um für den Fall einer späteren Betriebsprüfung, bei der der Sachverhalt dem Finanzamt auffällt, den Mieter in Regress nehmen zu können. Hierbei handelt es sich um spezielle Klauseln, die nicht in standardisierten Mietvertragsvordrucken enthalten sind. Steuerliche und juristische Beratung ist daher unumgänglich", rät Rechtsanwalt Sven Kaiser bei Roland Franz & Partner aus Essen.
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Datum: 03.08.2009 - 13:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 107525
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Ansprechpartner: Bettina M. Rau
Stadt:
Essen
Telefon: 0201-81095-0
Kategorie:
Finanzwesen
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