Unverzüglich beginnen / Mieter muss Vorschuss zur Mängelbeseitigung auch wirklich einsetzen (FOTO)
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(ots) -
Wenn der Eigentümer einer Immobilie seinem Mieter einen Vorschuss
zur Mängelbeseitigung übergibt, dann muss dieser auch dafür sorgen,
dass die Arbeiten schnellstmöglich in Angriff genommen werden. Tut er
das nicht, riskiert er nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS sogar die Kündigung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen
VIII ZR 63/11)
Der Fall: Es war kein kleiner Betrag, den ein Eigentümer im
Vorgriff auf Mängelbeseitigungsarbeiten seinem Mieter hatte zukommen
lassen. Immerhin ging es um 135.000 Euro. Als das Geld verfügbar war,
geschah trotzdem über einen längeren Zeitraum nichts. Der Eigentümer
sprach seinem Mieter daraufhin die fristlose Kündigung aus. Dieses
Verhalten stelle eine eklatante Verletzung des
Vertrauensverhältnisses dar. Eine Fortsetzung des Vertrages sei ihm
nicht zuzumuten.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof legte Wert darauf, dass man
einem Mieter nicht generell vorschreiben könne, in welchem Zeitrahmen
er gewisse Arbeiten erledigen lässt. Das hänge immer vom Einzelfall
ab. Doch ein längeres Verschleppen stelle eine schwerwiegende
Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar und berechtige - wie
hier - zu einer fristlosen Kündigung.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 30.06.2014 - 09:00 Uhr
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