Föderalismusreform in Kraft: Infrastrukturregelung für Öffentliche IT und Leistungsvergleiche im

Föderalismusreform in Kraft: Infrastrukturregelung für Öffentliche IT und Leistungsvergleiche im Grundgesetz verankert

ID: 107893

Föderalismusreform in Kraft: Infrastrukturregelung für Öffentliche IT und Leistungsvergleiche im Grundgesetz verankert



(pressrelations) - >Am 1. August 2009 ist mit den Änderungen des Grundgesetzes der wichtigste Teil der Föderalismusreform II in Kraft getreten. Als Bestandteil des Reformpakets wurde das Grundgesetz um die Artikel 91 c und 91 d ergänzt. 60 Jahre nach Inkrafttreten hält mit Artikel 91 c die Informationstechnik als eine der bedeutsamsten Infrastrukturen des 21. Jahrhunderts Einzug in die deutsche Verfassung. Deutschland ist der erste Staat, der Strukturregelungen für die Informationstechnik mit Verfassungsrang ausstattet. Mit Artikel 91 d wird ein wichtiger Baustein für die Modernisierung der Verwaltung in der Verfassung verankert: Es wird klargestellt, dass Bund und Länder ihre Verwaltungen direkten Leistungsvergleichen unterziehen können, um ihre Leistungen zu steigern.

Mit Artikel 91 c können die bestehenden IT-Gremien- und Entscheidungsstrukturen vereinfacht, effektiver ausgestaltet und somit den Bedürfnissen des schnellen technischen Fortschritts angepasst werden. Zudem schafft die Norm die rechtlichen Voraussetzungen für eine lückenlose und medienbruchfreie elektronische Kommunikation zwischen allen deutschen Behörden. Dazu hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für ein Verbindungsnetz erhalten.

Umgesetzt werden sollen die Ziele in einem in Kürze in Kraft tretenden Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) und in einem Staatsvertrag zur Ausführung von Artikel 91 c, der am 1. April 2010 in Kraft treten soll. Mit dem Staatsvertrag wird ein IT-Planungsrat als zentrales Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik geschaffen. Der IT-Planungsrat wird die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden technischen Anforderungen festlegen, Bund-Länder-übergreifende E-Government-Projekte steuern und darüber hinaus IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards festlegen.

Die anschließende Errichtung und der Betrieb des Verbindungsnetzes erfolgt hingegen allein durch den Bund, weil in etwaigen Krisenfällen ? zu denken ist insbesondere an Hackerangriffe ? schnelles Handeln eines Betriebsverantwortlichen unerlässlich ist.



Mit der neuen verfassungsrechtlichen Grundlage in Artikel 91 d für das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei Vergleichsstudien zur Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit wird ein Signal zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland gesetzt. Leistungsvergleiche schaffen Transparenz und sorgen für einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Verwaltung. In der deutschen Verwaltung fehlt es bislang vielfach noch an einer entsprechenden Vergleichskultur, die sich international bereits als wirksames Instrument zur Verbesserung staatlichen Handelns erwiesen hat. Diese Lücke wird jetzt geschlossen.


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Datum: 04.08.2009 - 15:34 Uhr
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