Sturmschäden und Versicherung
ID: 1079712
Ihr gutes Recht und ihre Ansprüche bei Unwetterschäden
Sie stehen dabei oft einem Drahtseilakt gegenüber: Die Versicherung möchte einerseits die Kosten möglichst niedrig halten, die Geschädigten natürlich aber bestmöglichst den ursprünglichen Zustand wieder zurück.
Da sie von den Versicherungen beauftragt werden, sehen sich die Versicherungsnehmer als Laien den Sachverständigen oftmals schutzlos gegenüber und fühlen sich durch das Ziel der Kostensenkung oftmals auch benachteiligt.
Dabei sollten sich Betroffene ein paar wesentliche Rechte vor Augen halten, anhand derer die Abwicklung mit den Versicherern oder Sachverständigen unheimlich vereinfacht wird.
"Zunächst ist zu beachten, dass in den meisten Fällen das letzte Wort immer noch beim Versicherungsnehmer liegt. Das heißt letztlich darf der Hauseigentümer entscheiden, welche Firma mit der Reparatur oder Sanierung beauftragt wird und natürlich auch mit dieser Sondervereinbarungen treffen. Er kann nicht gezwungen werden, die von der Versicherung vorgeschlagenen und zur Kosteneinschätzung beauftragte Firma zu nehmen.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de .
Natürlich treffen den Versicherungsnehmer auch Pflichten. Er muss genau wie der Versicherer auch ohne schuldhaftes Zögern, das heißt schnellstmöglich handeln und alles dafür tun weiteren Schaden zu vermeiden. Ein nasser Parkettboden ist also trocken zu wischen und nicht nass zu lassen, bis der Gutachter kommt.
"Es empfiehlt sich allerdings immer und sofort von jedem Schaden Fotos zu machen. Auch wenn Nässe selbst und schnell beseitigt werden muss, sollte vorher zügig ein Foto von der Situation gemacht werden. Das vereinfacht dem Sachverständigen später den Schaden nachzuvollziehen und ist im Fotohandyzeitalter schnell und einfach gemacht.", erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de .
Auch muss nicht jede Aussage seitens der Versicherung schutzlos hingenommen werden. Oftmals hilft ein Hinweis an den Sachverständigen über gewissen Sachverhalte, um ihm einen neue Perspektive auf einen Schaden zu geben und somit weitere Reparaturen zu veranlassen.
Zudem solle immer genauestens in die Policen hineingeschaut werden. Viele Verträge enthalten Klauseln über den Standard hinaus.
"Es gibt beispielsweise Policen, die eine so genannte Wiederaufforstungsklausel beinhalten. Das bedeutet, das beispielsweise umgestürzte Obstbäume durch gleichwertige, tragende Bäume ersetzt werden.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de .
Da dies jedoch eine Klausel über das übliche Hinaus ist, muss man diese Dinge bei der Versicherung beantragen und den Gutachter separat darauf hinweisen. Im Zweifel sollte man die Police mit fachkundiger Hilfe durchgehen.
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Datum: 03.07.2014 - 08:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Markus Mingers
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Jülich
Telefon: 02461/8081
Kategorie:
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