Besonderheit der DIN-Normen
ID: 1080140
Jeder, der keine amtlichen Werke erstellt (siehe § 5 UrhG) kann also selbst bestimmen, ob seine Werke öffentlich ohne Beschränkung verwertbar sein sollen oder ob er Grenzen vorgibt (z.B. eben Kosten für die Nutzung).
DIN-Norm als Stand der Technik
Es gelten dennoch DIN-Normen als Stand der Technik und sind daher grundsätzlich zu beachten. Muss man also alle DIN-Normen kaufen, um zu wissen, was man tun soll? Letztlich hat man drei Möglichkeiten:
?Man kauft die DIN-Normen selbst.
?Man beauftragt einen Fachberater, und lässt sich entsprechend beraten.
?Man denkt sich selbst etwas aus, was ?erforderlich? und ?zumutbar? ist. Denn: Man ist nicht gezwungen, die DIN-Normen zu beachten. Tut man es aber, ist das im Schadensfall ein Indiz für das Gericht, dass man grundsätzlich nichts falsch gemacht hat. Hat man die DIN-Normen aber nicht beachtet, kann man immer noch beweisen, dass die eigene Idee ausreichend war = genauso gut geholfen hat wie die DIN-Norm geholfen hätte.
Vorsicht ist geboten für den Dienstleister, der beratend tätig ist:
Er muss nämlich mindestens nach dem Stand der Technik beraten. Will er davon nach unten abweichen, muss er den Kunden aufklären. Allein das Argument, dass man die DIN-Norm nicht gekannt hat und sie deshalb in der Beratung nicht hatte beachten können, hilft nicht: Wer berät, muss quasi alles können/wissen ? oder zumindest über Lücken aufklären.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 03.07.2014 - 14:28 Uhr
Sprache: Deutsch
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