Fotos vom Ex? Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende
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Aber es geht heutzutage noch um mehr: In Zeiten von Digitalfotografie und Handykameras existieren hunderte, oft tausende Fotos aus einer Beziehung. Was ist damit? Wer hat die Rechte daran bzw. darf die Fotos noch verwenden? Was ist mit den Persönlichkeitsrechten? Und was ist mit einem Anspruch auf Löschung oder Vernichtung der Fotos?
Zwei Grundsätze spielen dabei immer eine Rolle: Zum einen ist der Fotograf des Bildes immer dessen Urheber, so dass für diesen alle Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gelten. Zum anderen ist der abgebildete Partner grundsätzlich einmal in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, wenn ein Foto ohne Zustimmung bzw. Einwilligung veröffentlich und verbreitet wird.
Das OLG Koblenz hat jetzt entschieden, dass die Einwilligung eines Partners in die Speicherung von intimen Bild- und Filmaufnahmen auf die Dauer der Beziehung beschränkt ist.
Worum ging es?
Die Klägerin und der Beklagte, ein Fotograf, hatten eine Beziehung, während dieser einvernehmlich zahlreiche Bilder der Klägerin gemacht wurden. Unter diesen Bildern waren auch intime Aufnahmen, die die Klägerin teilweise selbst gemacht und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat. Die Klägerin machte nach Ende der Beziehung Ansprüche geltend, es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Beklagte erkannte diesen Anspruch an.
Das Landgericht Koblenz verurteilte ihn aber auch noch dazu, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Kopien/Dateien von intimen Aufnahmen der Klägerin zu löschen. Dem weitergehenden Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, alle sie zeigenden Aufnahmen zu löschen, entsprach das Landgericht aber nicht. Gegen die Entscheidung legten daher beide Parteien Berufung ein und landeten damit beim Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz.
Dieses bestätigte das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang. Die Richter stellen zunächst fest, dass die einvernehmliche Fertigung von Bildern und Filmaufnahmen während einer Beziehung keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person darstelle. Allerdings sei bei intimen Aufnahmen eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Eigentumsrecht des Beklagten notwendig. Grundsätzlich habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Bilder eingewilligt. Diese Einwilligung gelte aber ? soweit sie den intimen Bereich betrifft ? nur während der Dauer der Beziehung. Dementsprechend sei eine vollständige Löschung aller intimen digitalen Aufnahmen nach dem Ende der Beziehung geboten.
Die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen oder im Urlaub würde aber das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigen, so dass es dem Beklagten erlaubt sei, diese Aufzeichnungen dauerhaft zu besitzen. Im Gegensatz zu der Situation bei intimen Aufnahmen überwiege hier nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, sondern das Eigentumsrecht des Beklagten. Eine Löschung der gespeicherten Bilder könne damit in diesen Fällen nicht verlangt werden.
(OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014 - 3 U 1288/13)
Timo Schutt
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Datum: 04.07.2014 - 14:20 Uhr
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