Im Fernsehen darf man nicht alles so genau nehmen?
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Grundsätzlich kann jemand von einem anderen eine Sache herausverlangen, wenn er einen Anspruch auf diese Sache hat: Entweder, weil er Eigentümer oder weil er Besitzer ist und der andere (= der aktuelle Besitzer) kein Recht zum Besitz hat oder weil man bspw. auch einen vertraglichen Anspruch auf die Sache hat.
So kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB).
Der Besitzer kann dem Herausgabeanspruch aber ein eigenes Recht am Besitz entgegenhalten (§ 986 BGB). Hat der Besitzer bspw. die Sache gemietet und ist der Mietvertrag (noch) wirksam, kann der Vermieter (= Eigentümer) die Mietsache nicht herausverlangen.
Der Vermieter darf sich die Sache auch nicht einfach wegnehmen, das wäre sonst die sog. Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).
Gegen eine solche Verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer wehren, auch mit Gewalt (§ 859 BGB). Ein Beispiel: Der Mieter hat ein Fahrrad gemietet, der Mietvertrag ist wirksam. Der Vermieter will das Fahrrad an einen anderen vermieten und will das Rad dem Mieter wegnehmen.
Etwas heikler wird es, wenn der Mieter die Wegnahme nicht direkt mitbekommt, sondern den wegnehmenden Vermieter quasi noch wegrennen sieht: Dann darf er hinterherlaufen und sich den Besitz wieder mit Gewalt zurückholen (§ 859 Abs. 2 BGB); diese Selbsthilfe ist aber nur erlaubt, solange der Täter auf frischer Tat erwischt und verfolgt wird.
Im Mietrecht gilt: Nur, weil der Mieter die Miete nicht bezahlt, darf der Vermieter nicht einfach die Mietsache wieder wegnehmen. Denn: Zwischen den beiden besteht ein Mietvertrag (§ 535 BGB). Hieraus ergeben sich folgende Pflichten:
?Der Mieter ist zur Zahlung der Miete verpflichtet.
?Der Vermieter ist zur Überlassung der Sache verpflichtet.
Nur, weil der eine nun seine Pflicht nicht erfüllt, heißt das nicht, dass der Vertrag deshalb unwirksam wäre.
?Der Vermieter hat weiterhin seinen Anspruch auf Zahlung der Miete, und muss diesen notfalls gerichtlich durchsetzen.
?Der Vermieter kann unter gewissen Umständen von seinem sog. Zurückbehaltungsrecht Gebraucht machen (§ 273 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht aber hilft ihm nichts, wenn der Mieter die Sache schon hat.
?Keinesfalls aber darf der Vermieter die Sache dem Mieter wegnehmen ? ohne dafür einen gerichtlichen Titel zu haben.
?Will der Vermieter seinen Zahlungsanspruch durchsetzen und hat der Mieter kein Geld, hat der Vermieter so genannte Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB). Damit kann der Vermieter verhindern, dass der Mieter pfändbare Sachen aus der Mietsache holt, und später damit nicht mehr vollstreckt werden kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 18.07.2014 - 13:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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