Bundeswahlleiter informiert zu aktuellem Kommentar von Spiegel-Online
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1. Gemäß § 18 Absatz 4 Nummer 2 Bundeswahlgesetz stellt der Bundeswahlausschuss verbindlich fest, welche politischen Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Bundestagswahl als Parteien anzuerkennen sind. Grundlage für die Entscheidungen sind auch die von den politischen Vereinigungen zu belegenden Tatsachen, die dem Bundeswahlausschuss in der Sitzung vorliegen. Die Frage, ob diese Entscheidungen korrigierbar sind, ist nach der derzeitigen Rechtslage eindeutig: Das einzig zulässige Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses ist gemäß § 49 Bundeswahlgesetz der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Beschluss vom 31. Juli 2009 nochmals bestätigt (Az.: 2 BvQ 45/09 mit weiteren Nachweisen).
2. Die Entscheidung über die Beschwerde der Partei "Freie Union" gegen die Zurückweisung ihrer Landesliste in Bayern wurde nach intensiver Diskussion in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 6. August 2009 getroffen. Das Abstimmungsergebnis von vier Ja-Stimmen und vier Nein-Stimmen spiegelt unterschiedliche Auslegungen der gesetzlichen Regelungen durch die acht anwesenden Mitglieder des Bundeswahlausschusses wider. Gemäß § 10 Absatz 1 Bundeswahlgesetz entscheidet bei den Abstimmungen die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorsitzender des Bundeswahlausschusses ist gemäß § 9 Absatz 2 der Bundeswahlleiter.
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Thomas Riede,
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Datum: 10.08.2009 - 12:34 Uhr
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