Geschäftsführer haftet bei Pflichtverletzung auch mit Privatvermögen

Geschäftsführer haftet bei Pflichtverletzung auch mit Privatvermögen

ID: 1091978

Geschäftsführer haftet bei Pflichtverletzung auch mit Privatvermögen



GRP Rainer LLPGRP Rainer LLP

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Geschaeftsfuehrerhaftung.html Kapitalgesellschaften haften grundsätzlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. In Ausnahmefällen steht aber auch der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen in der Haftung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Unternehmens. Dieses soll er möglichst gewinnbringend führen. Allerdings muss er dabei von Gesetzes wegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten lassen (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört die finanzielle und wirtschaftliche Kontrolle des Unternehmens. Diese Aufgaben kann er zwar delegieren, letztlich steht er jedoch auch für das Handeln der Mitarbeiter in der Verantwortung, da er zur Kontrolle verpflichtet ist. Darüber hinaus muss er auch die Weisungen der Gesellschafter befolgen, darf kein übertriebenes Risiko eingehen und natürlich auch keine Gelder veruntreuen. Bei Missachten dieser Pflichten kann er sich der Gesellschaft gegenüber haftbar machen (Innenhaftung). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er schuldhaft handelt - also fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat.

Allerdings gibt es hier einen gewissen Spielraum. Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, kann der Geschäftsführer vertraglich festlegen lassen, dass er nur beim vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln gegenüber der Gesellschaft in der Haftung steht. Die Haftung bei "einfacher Fahrlässigkeit" kann vertraglich ausgeschlossen werden. Eine Pflichtverletzung liegt hingegen nicht vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.

Neben der Innenhaftung kann sich der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten haftbar machen (Außenhaftung). Denn er ist auch für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuerangelegenheiten oder im Fall der Fälle für die rechtzeitige Insolvenzanmeldung zuständig. Verletzt er diese Pflichten, können geschädigte Dritte ihre Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer richten. Die Außenhaftung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.



Um die Haftungsfragen und weitere Aspekte im Vorfeld zu klären, sollten sich Gesellschaft und Geschäftsführer zur Gestaltung des Vertrags an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. So können strittige Punkte schon im Ansatz ausgeräumt werden und beide Seiten erleben keine böse Überraschung, wenn es zu Schwierigkeiten kommen sollte.

http://www.grprainer.com/Geschaeftsfuehrerhaftung.htmlWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Thüringische Landeszeitung: Wilderer Gabriel - Die Kalte Progression gehört abgeschafft / Kommentar von Bernd Hilder zum Thema Kalte Progression und SPD Aufsichtsrat: Kontrolle des Vorstands zum Wohl der Anleger
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 04.08.2014 - 08:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1091978
Anzahl Zeichen: 2731

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 0221-2722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 306 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Geschäftsführer haftet bei Pflichtverletzung auch mit Privatvermögen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...

Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are s ...

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z