Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht
Ungleichbehandlung bei der Lohnerhöhung
Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 486/08
Hintergrundinformation:
Auch im Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber muss eigene Regelungen für den Betrieb daher so umsetzen, dass es zu keiner Ungleichbehandlung kommt. Gewährt er allen Mitarbeitern freiwillig eine Lohnerhöhung, darf er nicht einige willkürlich davon ausschließen. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber sachliche Gründe dafür hat. Der Fall: Ein Unternehmen hatte etwa 300 Mitarbeiter. Am 01.01.2007 hob der Arbeitgeber den Lohn allgemein um 2,5 Prozent an. Nur 14 Arbeitnehmer mussten mit ihrem alten Lohn vorlieb nehmen. Sie hatten sich drei Jahre zuvor nicht auf eine Vereinbarung eingelassen, nach der der Urlaubsanspruch um fünf Tage reduziert und das zusätzliche Urlaubsgeld verringert wurde. Der Arbeitgeber bot nun den 14 Mitarbeitern an, auch ihren Lohn zu erhöhen, sollten sie der Übereinkunft rückwirkend zustimmen. Einer der 14 ging vor Gericht. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, entschieden alle Instanzen gleich: Zwar sei der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Andererseits liege hier keine willkürliche Ungleichbehandlung vor: Durch die Lohnerhöhung sei lediglich der Einkommensverlust zum Teil ausgeglichen worden, den die Arbeitnehmer zuvor aufgrund der Vereinbarung erlitten hätten. Der Arbeitgeber habe die Lohnerhöhung ausdrücklich zu diesem Zweck vorgenommen. Da die Vergütung des Klägers nicht gekürzt worden sei, könne er auch nicht verlangen, an einem Ausgleich für erlittene Einkommensausfälle beteiligt zu werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009, Az. 5 AZR 486/08
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Datum: 11.08.2009 - 10:25 Uhr
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