Zulassung zum Weihnachtsmarkt: Kriterien müssen rechtzeitig bekannt gemacht werden
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Das Gericht bemängelte, dass den Bewerbern nicht rechtzeitig die entscheidenden Auswahlkriterien bekannt gegeben worden waren. Daher hätten sie sich bei ihrer Bewerbung nicht darauf einstellen können, so das Gericht. Es würde nicht angehen, wenn ein Bewerber lediglich zufällig die Auswahlkriterien treffen könne; dies verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Bewerber, so das Verwaltungsgericht weiter.
Die Stadt Mainz habe lediglich den von ihr erstellten allgemeinen Kriterienkatalog zur Bewertung von ?Attraktivität und Qualität? der Angebote der Bewerber bekanntgemacht, nicht jedoch, welche dieser Katalogkriterien sie bei der Auswahl in den einzelnen Angebotsgruppen ? z. B. ?Naschwerk?, ?Ausschank winterlicher oder weihnachtlicher Spezialitäten?, ?Rund um den Weihnachtsbaum? ? heranziehen werde, obwohl dies bereits vor dem Bewerberaufruf festgestanden habe.
Zudem sei auch nicht erkennbar gewesen, welche Kriterien tatsächlich ausschlaggeben sein würden, und einzelne Kriterien seien darüber hinaus auch nicht ausreichend klar formuliert.
Weil nicht auszuschließen sei, dass die abgelehnten Bewerber aufgrund der Verfahrensmängel Erfolg gehabt hätten, wenn das Verfahren ordnungsgemäß verlaufen wäre, dürfe die Stadt die Zulassungsbescheide nicht verschicken und müsse das Auswahlverfahren wiederholen, so das Gericht.
Kommentar von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Dem Gerichtsverfahren lag eine Besonderheit im Marktwesen zugrunde: Märkte können nämlich gewerberechtlich festgesetzt werden. Der Veranstalter eines Marktes (Flohmarkt, Weihnachtsmarkt, aber auch einer Messe, Volksfest) kann die Festsetzung beantragen (§ 69 Gewerbeordnung).
Die Festsetzung bringt ihm nicht unerhebliche Vorteile, aber wie gesehen auch erhebliche Nachteile:
Normalerweise kann ein Veranstalter frei entscheiden, wer bei ihm ausstellen oder bspw. das Catering machen darf. Ist aber eine Veranstaltung festgesetzt, wird diese Auswahlfreiheit dramatisch eingeschränkt: Der Veranstalter muss nun grundsätzlich jeden Bewerber zu seiner Veranstaltung zulassen, der ?passt? ? der also gewisse Kriterien erfüllt. Damit ein Auswahlverfahren ordnungsgemäß verläuft, müssen den Bewerbern die Kriterien bekannt sein.
Auf der anderen Seite bringt eine Festsetzung u.a. den Vorteil, dass Arbeitnehmer auch am Sonntag auf dem Markt beschäftigt werden dürfen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz), was ansonsten nämlich grundsätzlich verboten ist (§ 9 ArbZG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Datum: 18.08.2014 - 12:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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