Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt
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Wenn es zu einem Unfall kommt, auch bei einem sehr geringfügigem Schaden, muss ein Unfallbeteiligter einige Pflichten erfüllen- tut er dies nicht, droht ihm ein Verfahren wegen Unfallflucht
Tatsächlich stellt das Gesetz die Unfallflucht jedoch unter Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Häufig ist dieses Delikt für viele unbescholtene Bürger der erste Kontakt mit einer Strafverfolgungsbehörde.
Es stellen sich daher einige Fragen. Wie lange muss ein Unfallbeteiligter überhaupt warten?
Das Gesetz verlangt, eine angemesse Zeit am Unfallort zu warten. Wie lange aber genau nun "angemessen" ist, kommt wieder auf die Umstände des Einzelfalles an.
Insbesondere, ob damit gerechnet werden kann, dass der Fahrer in Kürze zurückkommt. In der Nacht in einer Seitenstraße ist die Wartepflicht dagegen kürzer. 30 Minuten sollte jedoch mindestens gewartet werden.
Nach der Wartezeit ist das Verlassen des Unfallortes jedoch auch noch nicht ohne Weiteres zulässig. Es muss der Polizei die Unfallbeteiligung und die Kontaktdaten übermittelt werden.
Ein häufig anzutreffender Irrtum ist, das Anbringen der Adresse an der Windschutzscheibe reiche aus. Dies stimmt nicht. Die Unfallbeteiligung und Kontaktdaten müssen persönlich mitgeteilt werden.
Angesichts der nicht unerheblichen Strafandrohung sollten Betroffene sich daher durch einen Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, der nach Einholung der Akteneinsicht eine Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.
Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Moers können Sie sich auch gern uns kontaktieren.
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Datum: 20.08.2014 - 16:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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