Kuttenverbot auf Kirmes rechtmäßig

Kuttenverbot auf Kirmes rechtmäßig

ID: 1098421
(PresseBox) - Auf der Cranger Kirmes in Herne (NRW) waren Rockerkutten zu Recht verboten ? das hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen noch vor dem Ende der Kirmes in einem Eilverfahren entschieden. Die Stadt Herne hatte eine Ordnungsverfügung erlassen, nach der allgemein das Tragen von Bekleidung mit Abzeichen und Schriftzügen bestimmter Motorradgruppen, darunter die Hells Angels und die Bandidos, verboten wurde. Ein Mitglied der ?Freeway Riders MC? machte geltend, dass dieses Verbot ihn in seinem Freiheitsrecht verletze.
Das sah das Verwaltungsgericht anders, betonte aber, dass es in diesem Eilverfahren auch nur grob die Interessen gegeneinander abwägen könne. Gegen diese Eilentscheidung kann nun noch ganz normal im Klageverfahren vorgegangen werden.
Das Gericht sah die Begründung der Stadt, dass mit dem Verbot der Kutten Gewaltausbrüche verhindert werden können, als berechtigt an. Das Gericht nörgelte auch daran, dass das Clubmitglied sich etwas zu viel Zeit gelassen habe, den Antrag bei Gericht einzureichen, und es ihm daher ?offenbar nicht so eilig? gewesen sein könne.
Schließlich stellte das Verwaltungsgericht noch fest, dass ein Kirmesbesuch nicht zum Kernbereich der Vereinsaktivitäten der Freeway Riders MC gehöre und das Tragen der Kutten mit Vereinsemblemen auf einer Kirmes nicht erforderlich sei.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Es handelte sich hier um eine Verfügung der Stadt.
Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Vorgänge kann ein Veranstalter grundsätzlich frei entscheiden, wem er Einlass zu seiner Veranstaltung gewährt. Dabei darf der Veranstalter den Besucher allerdings nicht diskriminieren (z.B. wegen Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse usw.). Die Ablehnung eines Einlasses wegen Zugehörigkeit zu einer Motorradgruppierung wäre aber kein Diskriminierungsgrund.
Eingeschränkt wird diese Wahlfreiheit des Veranstalters allerdings dann, wenn der Veranstalter im Voraus bereits die Eintrittskarte an denjenigen verkauft und ausgehändigt bzw. verschickt hat, den er bei genauem Hinsehen vor Ort am Einlass dann doch nicht einlassen möchte .


Aktuell soll am Landgericht Bochum nach Selbstanzeigen zweier Motorradclub-Mitglieder ein Strafverfahren gegen die beiden wegen Verstoßes gegen das Vereinsrecht eröffnet werden, nachdem zuvor allgemein das Tragen solcher Embleme verboten wurde. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung haben bereits angekündigt, dieses Verfahren als Musterverfahren durch alle Instanzen zu treiben.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 21.08.2014 - 13:59 Uhr
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