Persönliche Haftung der Geschäftsführung?
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So hat die Rechtsprechung schon in vielen Fällen eine so genannte Durchgriffshaftung, also eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung einer juristischen Person bejaht. Dann nämlich, wenn der Geschäftsleitung selbst ein Verschulden in der Unternehmensführung nachgewiesen oder unterstellt werden kann.
Ein hübsches Beispiel ist das so genannte Organisationsverschulden. Wenn nämlich die Geschäftsführung ihr Unternehmen nicht in der einem ordentlichen Kaufmann möglichen und nötigen Art und Weise organisiert, haftet sie unter Umständen selbst. Das gilt gerade auch dann, wenn gar keine Kenntnis und keine eigene Handlung der Geschäftsführung von einem Rechtsverstoß vorliegen. So wurde der Geschäftsführer einer GmbH auch schon für Wettbewerbsverstöße seiner Firma, wie das Versenden unerwünschter Werbemails (Spam) erfolgreich persönlich in Haftung genommen, weil das Gericht ihm ein Organisationsverschulden unterstellt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar kürzlich mit einem Urteil diese persönliche Haftung wieder etwas eingeschränkt. Bei unlauterem Wettbewerb eines Unternehmens haftet der Geschäftsführer nach diesem Urteil nur dann, wenn er persönlich beteiligt oder eine konkrete Verpflichtung missachtet hat. Die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründe noch keine Verpflichtung, Wettbewerbsverstöße zu verhindern (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen I ZR 242/12).
Tipps
Trotz des BGH-Urteils heißt es für Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte etc. nach wie vor: Aufgepasst! Die persönliche Haftung lauert an vielen Ecken.
Dem kann nur entgangen werden, wenn das Unternehmen ordentlich strukturiert und organisiert ist, also klare Handlungsanweisungen, Abläufe und Prozesse etabliert sind und die Mitarbeiter entsprechend geschult und informiert werden. Der beste Schutz ist dabei sicherlich, es gar nicht erst zu Rechtsverstößen kommen zu lassen. Finden diese aber dennoch in einem sauber geführten Unternehmen statt, dann haftet zumindest ?nur? das Unternehmens selbst mit seinem Betriebsvermögen und nicht ? zusätzlich ? die Geschäftsführung.
Wie solche Prozesse aufgesetzt und etabliert werden können, erörtern wird gerne im Rahmen unserer Beratung gemeinsam mit den Mandanten. Die Struktur im Bereich Verträge und AGB ist dabei ein kleiner aber nicht zu unterschätzender Teil, der eine unserer Kernkompetenzen darstellt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 26.08.2014 - 11:43 Uhr
Sprache: Deutsch
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