Erbschaftsteuerfalle Eigenheim!
ID: 1101573
Geldanlage und Zukunftssicherung für die Familie sein. Doch in Sachen
Erbrecht gibt es Einiges zu bedenken, das zeigt ein Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH - Az. II R 45/12). Denn die gesetzlich
vorgesehene Befreiung von der Erbschaftsteuer gilt laut BFH nur, wenn
der überlebende Ehegatte tatsächlich endgültig Eigentümer der
Immobilie wird. Warum sich die Notare für eine Gesetzesänderung
aussprechen, lesen Sie hier.
Dem Urteil der obersten deutschen Steuerrichter aus München lag
ein alltäglicher Sachverhalt zugrunde: ein Mann verstirbt und
hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. In seinem Testament hat der
Verstorbene angeordnet, dass das Familienwohnheim ins Eigentum der
Kinder übergehen soll. Die Ehefrau soll im Haus wohnen bleiben und
ein Wohnungsrecht erhalten.
Was auf den ersten Blick hochvernünftig klingt, kann schnell zum
steuerlichen Bumerang werden. Zwar kennt das Erbschaftsteuergesetz
eine Vorschrift, wonach der überlebende Ehegatte keine Steuer auf das
geerbte Familienheim zahlen muss. Aber diese Vorschrift findet, so
der BFH, nur Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte tatsächlich
endgültig Eigentümer der Immobilie wird. Bekommt er "nur" ein
Wohnungsrecht, droht - wenn die Freibeträge bereits ausgeschöpft sind
- die Belastung mit Erbschaftsteuer. Dies bestätigte jüngst der
Bundesfinanzhof.
Ein falsches Urteil? "Kann man so nicht sagen...", erläutert Notar
Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. "Nach derzeit
geltendem Recht konnte wohl keine andere Entscheidung ergehen". Aber:
"Überzeugend ist das Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber sollte über eine
Änderung des Gesetzes nachdenken", so Notar Uerlings.
Wenn das Gesetz den familiären Lebensraum besonders begünstigen
will, sollte es nicht darauf ankommen, ob der überlebende Ehegatte
das Haus kraft Eigentums weiterbewohnt. "Auch ein Wohnungsrecht für
den Ehegatten sollte von der Erbschaftsteuer befreit werden", so die
Forderung aus dem Berufsstand der Notare. Denn es gibt gute Gründe,
den Kindern das Haus direkt zuzuwenden und dem Ehegatten nur die
Nutzung zu überlassen. "Wenn die Immobilie aber zunächst dem
überlebenden Ehegatten zufällt, sind in Deutschland komplizierte und
für den Laien kaum praktizierbare Regelungen erforderlich, wenn die
Kinder das Haus am Ende wirklich bekommen sollen", weiß Notar
Uerlings.
Oft und mit zunehmendem Alter ist der überlebende Ehegatte mit der
Verwaltung des Hauses schlicht überfordert. Auch in der immer
häufiger anzutreffenden Patchwork-Familie wünscht sich der Eigentümer
meist, den Kindern das Haus direkt zuzuwenden und den überlebenden
Ehegatten nur durch ein Wohnungsrecht abzusichern. "Diese Motive
sollte der Gesetzgeber anerkennen und keine Anreize setzen, die
Erbfolge anders als eigentlich gewünscht zu gestalten", so Notar
Uerlings. Die Notare werden sich deshalb für eine Änderung des
Gesetzes einsetzen.
Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings - Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer -
info@rhnotk.de - 0221/2575291
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Datum: 29.08.2014 - 15:27 Uhr
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