Banken mussten seit dem Jahr 1984 über Rückvergütungen aufklären
Seit Jahren befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik "Rückvergütungen / Kick-Backs" und hat hierzu einige Entscheidungen getroffen.
KSR | Kanzlei Siegfried Reulein(firmenpresse) - Zuletzt hat er mit Entscheidung vom 03.06.2014 ? XI ZR 147/12 ? klargestellt, dass ab dem 01.08.2014 Banken eine umfassende Aufklärungspflicht auch in Bezug auf sog. Innenprovisionen trifft (KSR | Kanzlei Siegfried Reulein hat hierüber berichtet).
Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 15.07.2014 ? XI ZR 418/13 ? hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung um eine Facette erweitert. Hat der BGH noch vor einigen Jahren angenommen, dass Banken bereits seit Anfang der 90 er Jahre aufgrund verschiedener Urteile des BGH wussten, dass sie eine Pflicht zur Aufklärung über die Vereinnahmung sog. Rückvergütungen trifft, so stellt der BGH nunmehr fest, dass ihre diese Aufklärungspflicht bereits seit dem Jahre 1984 bekannt gewesen sei.
Bei sog. Rückvergütungen handelt es sich um Provisionszahlungen, welche Banken für den erfolgreichen Vertrieb von Kapitalanlagen beispielsweise aus einem Ausgabeaufschlag / Agio oder einer Eigenkapitalvermittlungsgebühr von der Fondsgesellschaft erhalten. Über Anfall und Höhe dieser Zahlungen ist der Anleger vor seiner Anlageentscheidung zu informieren, damit er sich selbst ein eigenes Bild von der Motivation der Bank machen kann, ihm die konkrete Kapitalanlage zu empfehlen.
Unterlässt die Bank eine entsprechende Aufklärung kann ein Anleger aufgrund dieses Aufklärungsmangels vielfach erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend machen. "Die Erfahrung zeigt, dass in den meisten Fällen Banken ihre Kunden nicht zutreffend und umfassend aufgeklärt haben und auch die Emissionsprospekte zu den geschlossenen Fonds hierüber nicht ausreichend informiert haben, so Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit mittlerweile über ein Jahrzehnt schwerpunktmäßig mit der Beratung und Vertretung von geschädigten Anlegern befasst.
Daher sollten v.a. Anleger geschlossener Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Medienfonds) anwaltlichen Rat bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen, um sich über ihre Rechte und Ansprüche aufklären zu lassen.
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Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.
Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
Pirckheimerstr. 33, 90408 Nürnberg
Datum: 01.09.2014 - 12:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Ina Reulein
Stadt:
Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
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Mit seiner Entscheidung vom 19.02.2015 ? III ZR 90/14 ? hat der BGH eine wichtige Klarstellung vorgenommen, indem er festgestellt hat, dass Anleger im Falle einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Falschberatung grundsätzlich kein Mitverschulden angelastet werden kann. Sie müssen sich also reg
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