Zur Impressumspflicht auf geschäftlichen Netzwerken
Am 27.06.2014 urteilte das LG Stuttgart über die negative Feststellungsklage eines Rechtsanwalts. Dieser wollte sich gegen die Abmahnung eines Kollegen wehren. Diese Abmahnung beanstandete unter anderem das Fehlen eines Impressums auf der Profilseite des klagenden Rechtsanwalts in dem geschäftlichen Netzwerk XING. Das LG Stuttgart (Az.: 11 O 51/14) wies die Klage ab und verschärft somit die Anforderungen, welche die Impressumspflicht an die Betreiber von Webseiten und Seiten auf sozialen Netzwerken stellt.
Die Parteien stritten im vorliegenden Fall zum einen über die Pflicht auf der Seite eines geschäftlichen Netzwerks ein Impressum vorzuhalten und zum anderen über die Anforderungen der Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines solchen Impressums.
Kläger war ein, in dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätiger Rechtsanwalt. Auf dessen Profil in dem geschäftlichen Netzwerk XING fand sich neben Angaben zu seiner Person und Werdegang auch eine mit Impressum betitelte Verlinkung, worüber der Nutzer bei Betätigung zu dem Impressum der Kanzlei des Klägers weitergeleitet wurde. Diese Verlinkung war am unteren rechten Rand des Profils angeordnet, da genau dort von XING ein entsprechendes Impressumsfeld vorgegeben wurde.
Der Beklagte, ebenfalls Rechtsanwalt, beanstandete dieses Profil und mahnte seinen Kollegen ab. Begründet wurde die Abmahnung mit der Nichtvorhaltung eines Impressums auf dem Profil des geschäftlichen Netzwerks.
Der Kläger erhob hieraufhin negative Feststellungsklage.
Entscheidung des LG Stuttgart:
Das LG wies die Klage ab und stellte zunächst fest, dass auch Profile auf geschäftlichen Netzwerken grundsätzlich zu der Vorhaltung eines Impressums verpflichten, sofern es sich bei diesen um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst handelt. Ein Informations- und Kommunikationsdienst ist beispielsweise gegeben, sofern sich ein Profil aus der Sicht eines objektiven Dritten als eigenständiges, von dem Betreiber des Netzwerkes unabhängiges, Informations- und Kommunikationsangebot darstellt.
Im vorliegenden Fall war dies bei dem Netzwerk XING unproblematisch gegeben, so dass grundsätzlich eine Impressumspflicht bestand.
Es stellt sich allerdings die Frage, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines solchen Impressums auf dem Profil eines Netzwerks zu stellen sind.
Das LG stellt hierbei folgende Anforderungen an die Erreichbarkeit eines Impressums:
1.) Der Link, der zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führe, müsse für sich
genommen leicht erkennbar, d. h. effektiv optisch wahrnehmbar sein.
2.) Der Link müsse so eindeutig gekennzeichnet sein, dass für die angesprochenen
Adressaten ohne weiteres erkennbar sei, dass über diesen Link die gesetzlich
vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung erreicht werden könne.
Unstreitig hatte der Kläger auf seinem Profil eine Verlinkung auf ein vollständiges Impressum eingerichtet und dies auch den Anforderungen des LG entsprechend gekennzeichnet. Laut LG fehlte es allerdings an der „effektiven optischen Wahrnehmbarkeit“. Angeprangert wurde unter anderem, dass der Link erst durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden könne und in sehr kleiner Schriftgröße gehalten sei, durch welche der Link deutlich hinter den übrigen Textpassagen des Profils zurückbleibe. Insgesamt sei der Link „leicht übersehbar“.
Fazit:
Das LG setzt mit seinem Urteil neue Maßstäbe für die Anforderungen, welche an die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines Impressums auf Profilen in sozialen Netzwerken gestellt werden. Ist in dem Punkt der eigentlichen Impressumspflicht auch auf geschäftlichen Seiten in sozialen Netzwerken dem LG noch zu folgen, irritieren die Ausführungen zu der Erkennbarkeit und Erreichbarkeit, insbesondere, wenn eine Angabe des Impressums von dem Netzwerk in einem bestimmten Bereich vorgegeben wird. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen sich aus diesem Urteil entwickeln und ob dies zu einer Abmahnwelle führen wird. In jedem Fall empfiehlt es sich, als Betreiber einer Seite in einem sozialen Netzwerk die Vorgaben des LG einzuhalten und das Impressum deutlich erkennbar an erster, prominenter Stelle zu platzieren.
Autor: Carolin BastianWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht) und des Wettbewerbsrechts. Darüber hinaus berät die Kanzlei in wirtschaftsrechtlichen Bereichen, wie Handels- und Gesellschaftsrecht, Zoll-, Außensteuer- und Steuerstrafrecht, Internationales Vertrags-, Lizenz-, Vertriebs-, IT- und Social-Media-Recht sowie bei Unternehmensgründungen auch mit Auslandsbezug und bei Fragen der Bilanzierung von geistigem Eigentum. Ferner angeschlossen ist eine eigene Mahn- und Zwangsvollstreckungsabteilung.
Die Kanzlei vertritt und berät seit Jahren national und international tätige Unternehmen u.a. der Schuh-, Leder-, Möbel-, Werbe-, IT- und Software-, Pharma-, Energie- und Luftfahrtbranche etc.
WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft,
Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66111 Saarbrücken,
Tel. 0681 / 95 82 82-0, Fax 0681 / 95 82 82-10,
Email: wagner(at)webvocat.de
Internet: www.webvocat.de, www.geistigeseigentum.de, www.markenschützen.de, www.designschützen.de, www.ideenschützen.de
Datum: 08.09.2014 - 08:16 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1104898
Anzahl Zeichen: 4456
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.
Stadt:
Saarbrücken
Telefon: 0681/9582820
Kategorie:
Werbung
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 1106 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zur Impressumspflicht auf geschäftlichen Netzwerken "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Nach der zu dieser Entscheidung gleichnamigen Pressemitteilung Nr. 48/17 sieht das Bundesarbeitsgericht eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sprich im Arbeitsvertrag. Wird danac
Markenrecht: „I BIMS“ und „VONG“ im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen ...
Im Juni 2016 hat sich nun eine Werbeagentur aus dem nordrhein-westfälischen Lünen Markenrechte an den Zeichen „I BIMS“ und „VONG“ schützen lassen. Gegenstand der Markenanmeldung sind mit "I bims" und "vong" die beiden wichtigsten Elemente der so genannten "Vong&qu
Wettbewerbsrecht: OLG Hamburg zum Inverkehrbringen von Gesichtscremes in irreführender Verpackungsgröße ...
Das OLG hat somit die erste Instanz (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015, Az.: 312 O 51/14) nicht bestätigt. Die Richter der Vorinstanz sahen in den streitgegenständlichen Verpackungen gerade keine Irreführung der Verbraucher, da unter anderem kein Grund zur Annahme bestehe, dass die angesproc
Weitere Mitteilungen von WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
Austin Shakespeare Production of Henry V ...
FOR IMMEDIATE RELEASE Austin, TX (September 06, 2014) - Alex Alford, Managing Director for Austin Shakespeare, announced their production of Henry V begins September 5-14, 2014 at the Long Center Rollins Studio Theatre. Austin Shakespeare & Red Then Productions bring this solo show with Rober
Airlins können weite mehr Kunden durch Digital Marketing erreichen ...
Airlines geraten durch Online-Travel Agencies und Startups in Handlungsnot MÜNCHEN/August 2014: Preise von Flugtickets schwanken täglich stark und das wird nicht nur von Chefsekretärinnen live online beobachtet. Mittlerweile ist es für jeden Reisenden selbstverständlich und alle kennen Trick
Die eigene USB-Stick-Webgalerie für die Website ...
Erweiterung des Produkt-Portfolios auf einer Website jetzt ganz einfach möglich Die TRIVTEC GmbH ist als Spezialist für USB-Sticks bekannt. Sollte es eine spezielle Anforderung an einen USB-Stick geben, so ist TRIVTEC der richtige Ansprechpartner. Mittlerweile finden sich über 100 verschiedene




