Kein Schadensersatz für negative Bewertung auf Amazon

Kein Schadensersatz für negative Bewertung auf Amazon

ID: 1105145

(PresseBox) - Das Landgericht Augsburg hat den Schadensersatzanspruch eines Händlers, der bei Amazon schlecht bewertet wurde, abgewiesen.
Ein angeblicher Fehler in der Montageanleitung für ein Fliegengitter führte zu einer negativen Bewertung des ?Powersellers? bei Amazon. Als der Käufer die Löschung verweigerte, eskalierte der Streit und das Amazon-Verkäuferkonto des Händlers wurde gesperrt. Er verlangte daraufhin Schadensersatz für Umsätze, die ihm durch die Kontosperrung entgangen seien und behauptete einen Schaden von 40.000 Euro, wobei weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien. Das Gericht setzte daraufhin den Streitwert auf 70.000 Euro fest.
Das Gericht wies die Klage ab, denn der Verkäufer konnte nicht beweisen, dass die Montageanleitung fehlerfrei und die Kritik des Käufers damit unberechtigt war. Insofern gebe es keine Basis für eine Forderung nach Schadensersatz.
(Landgericht Augsburg, Urteil vom 30.7.2014, Aktenzeichen 21 O 4589/13)
Unsere Meinung & Tipps
Kunden dürfen also negative Erfahrungen öffentlich machen und auch Dienstleister, Verkäufer o.ä. bewerten. Dass damit auch ein Imageschaden des Bewerteten einhergeht liegt in der Natur der Sache.
Das gilt aber immer nur solange die Kritik tatsächlich der Wahrheit entspricht. Unwahre Behauptungen oder solche Übertreibungen, die den Bereich der so genannten Schmähkritik erreichen, sind selbstverständlich unzulässig und angreifbar. Solche Auswüchse können zur Löschung des Eintrags und daneben durchaus auch zu Schadensersatzansprüchen des Betroffenen führen.
Tipps für den Bewertenden:
?Halten Sie sich an die Wahrheit
?Schmücken Sie Bewertungstexte nicht aus. Es handelt sich nicht um einen Abenteuerroman
?Geben Sie dem Bewerteten vorab die Chance ein evtl. Fehlverhalten gut zu machen
?Drohen Sie aber keinesfalls mit einer negativen Bewertung, da das bereits den Bereich einer strafbaren Nötigung erreichen kann


Tipps für von einer Bewertung betroffene:
?Sie können Bewertungen anwaltlich auf evtl. Löschungs- und Schadensersatzansprüche prüfen lassen
?Versuchen Sie ggf. zunächst Kontakt mit dem unzufriedenen Kunden aufzunehmen (falls er identifizierbar ist), aber drohen Sie nicht. Auch hier kann schnell eine versuchte Nötigung anzunehmen sein
?Evtl. ist der Kunde bereit, wegen der Bewertung mit sich reden zu lassen
?Vor einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Kunden oder den Betreiber der Bewertungsplattform sollte zunächst versucht werden, den Beitrag außergerichtlich löschen zu lassen. Dafür gibt es Mittel und Wege, die wir im Beratungsgespräch gerne mit Ihnen erörtern.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie und helfen Ihnen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 08.09.2014 - 12:22 Uhr
Sprache: Deutsch
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