Krankheitsbedingte Pflegekosten – steuerliche Maßnahmen
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Zumutbare Belastungen
Zumutbare Belastungen
Nach § 33 ESTG zählen die Pflegekosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Ein Teil der Kosten, so sieht es das Gesetz vor, soll jedoch von den Betroffenen selbst übernommen werden. Dieser Eigenanteil nennt sich folglich zumutbare Belastungen. Ausschließlich diese Kosten, die über die zumutbaren Kosten hinausgehen, können als außergewöhnliche Belastungen subtrahiert werden. Der zumutbare Betrag hängt ganz von den Umständen der Person ab, die die Kosten geltend machen möchte. Er richtet sich konkret danach, ob die Person verheiratet ist, ob sie Kinder hat und wie hoch der Betrag ihrer Gesamteinkünfte ist. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können ebenfalls Steuerermäßigungen geltend gemacht werden. Für den Anteil, der aufgrund der zumutbaren Kosten nicht berücksichtigt wird, kommt die Steuerermäßigung nach § 35a ESTG für haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse infrage. Gleiches gilt ebenso für altersbedingte Pflegekosten sowie hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Behinderte Menschen hingegen können für ihre finanziellen Aufwendungen den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag erhalten. Er dient der Abgeltung der laufenden Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen Verrichtungen des Alltages sowie für die Pflege für einen erhöhten Wäschebedarf. Nehmen die Betroffenen diesen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, können jedoch keine weiteren Pflegekosten mehr abgesetzt werden.
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Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim
Datum: 09.09.2014 - 15:43 Uhr
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