Steuervorteile von gemeinnützigen Vereinen
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Gemeinnütziger Vereinszweck vermindert die Steuerlast
Gemeinnütziger Vereinszweck vermindert die Steuerlast
Die ertragssteuerlichen Folgen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist, ob der Verein Einkünfte aus der Vermögensverwaltung oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt. So führt beispielsweise das Vereinnahmen von Mitgliedsbeiträgen und Spenden zu keiner regelmäßigen Ertragssteuerpflicht. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Verein neben dem eigentlichen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dies können unter anderem ein Kantinenbetrieb, die Herausgabe von Zeitschriften oder die Erteilung von Sportunterricht sein. In diesen Fällen ist die Steuerpflicht davon abhängig, ob hierdurch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb, entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb, der aufgrund seiner Nähe zum begünstigten Vereinszweck keine Steuerpflicht hervorruft, sind der entbehrliche Hilfsbetrieb und der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb normal steuerpflichtig. Besondere Vorsicht sollte gelten, wenn der Geschäftsbetrieb begünstigungsschädlich ist. Dann droht schlimmstenfalls die Aberkennung des gemeinnützigen Zweckes und Steuerbegünstigungen sind nun nicht mehr möglich. Ein Vorteil: Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile vor. Dies betrifft die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Geschenke. Die erhaltenen Sachzuwendungen dürfen jedoch den jährlichen Wert von 186 Euro nicht übersteigen und sie dürfen ebenfalls nicht in Bargeld umgetauscht werden können. Denn eines gilt immer: Geldzuwendungen sind steuerpflichtig.
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Steuerberater Günther Zielinski in Hamburg
Datum: 09.09.2014 - 16:25 Uhr
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