Die Idee und die Angst vor dem Diebstahl
ID: 1115203
Urheberrecht
Ideen sind typischerweise nicht geschützt. Allenfalls die Verkörperung der Idee, also die textliche Zusammenfassung, kann urheberrechtlich geschützt sein: Nun darf man ohne Zustimmung des Urhebers diesen Text nicht verwenden, aber die dahinter stehende Idee ist immer noch frei.
Möchte der Urheber seine Idee schützen, so kann er das nur mithilfe einer Vereinbarung: Diese wirkt aber immer nur zwischen den Vertragspartnern, d.h. ein Außenstehender ist natürlich nicht an diese Vereinbarung gebunden.
Der Ideenurheber sollte immer vor der Präsentation seiner Idee diese Vereinbarung treffen. Beispiel:
?Die Idee XY darf nur mit meiner Zustimmung umgesetzt oder weitergegeben werden.?
Oder:
?Das heute vorgestellte Konzept zur Veranstaltung XY darf nur mit meiner Zustimmung umgesetzt oder weitergegeben werden.?
In vielen Konzepten lese ich solche Sätze auf der letzten Seite ? dann ist es aber zu spät, die Idee ist ja nun schon bekannt gemacht worden. Wenn, dann muss der Leser/Zuhörer vor der Bekanntgabe der Idee mit dem Zustimmungserfordernis konfrontiert werden.
Ideal wäre, der Ideenurheber würde darüber hinaus die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes vereinbaren, da der Urheber dort einen hohen Schutz genießt und dort auch Ansprüche auf Vergütung geregelt sind. Beispiel:
?Für das heute vorgestellte Konzept vereinbaren die Vertragspartner die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes, und zwar auch insoweit, als das Konzept selbst nicht urheberrechtlich geschützt sein sollte.?
Übrigens kann auch ein Arbeitnehmer Urheber sein (siehe § 43 UrhG). Bei Urhebern im Arbeitsverhältnis stellt sich dann oft das Problem, ob bzw. inwieweit der Arbeitgeber die Werke seines Mitarbeiters nutzen darf und vor allem, wie der Urheber dafür zu vergüten ist: Der Arbeitnehmer bekommt seinen Lohn, aber auch der Urheber hat Anspruch auf Vergütung. Normalerweise sagt man, dass mit dem Arbeitslohn auch die urheberrechtliche Vergütung abgegolten ist. Wenn aber das Arbeitsverhältnis kurz nach der Werkschöpfung endet bzw. der Arbeitslohn im Verhältnis zur Werkschöpfung (und ggf. dem Nutzen für den Arbeitgeber) unverhältnismäßig ist, dann kann es sein, dass der Arbeitnehmer noch zusätzlich Anspruch auf die Urhebervergütung hat (§ 32 UrhG und § 32a UrhG).
Patentrecht
Das Patentrecht lebt davon, dass der Patentinhaber seine Idee offenlegt. Patente sind technische Erfindungen, die der Erfinder anmelden kann. Dafür wird aber seine Idee geschützt, niemand darf diese Idee nun auch umsetzen. Aber: Jedermann darf diese Idee aufgreifen und verbessern, damit soll die technische Entwicklung gewährleistet werden. Denkbar ist also auch, sich am Patentrecht anzulehnen, und nur ausdrücklich die 1:1-Kopie zu verbieten, aber eine Weiterentwicklung zuzulassen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 30.09.2014 - 13:29 Uhr
Sprache: Deutsch
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