Liebing: Bundesverfassungsgericht stärkt kommunale Selbstverwaltung
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Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag sein Urteil
zu den "Optionskommunen" verkündet. Dazu erklärt der Vorsitzende der
Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Ingbert Liebing:
"Wir begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben des
§ 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als mit dem
Grundgesetz unvereinbar bewertet. Damit macht das Gericht deutlich,
dass der Bund gegenüber den Kommunen keine Gesetzgebungszuständigkeit
besitzt und kein Durchgriffsrecht hat. Dies stärkt die kommunale
Selbstverwaltung.
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt damit in seinem Urteil,
dass die Länder für die Kommunen zuständig und verantwortlich sind.
Das ist für alle Beteiligten von besonderer Bedeutung und darf bei
der Einordnung des Urteils in den Gesamtkontext nicht übersehen
werden."
Hintergrund:
Das SGB II sieht in § 6a Absatz 2 Satz 3 der bisherigen Fassung
vor, dass der Antrag auf Anerkennung als Optionskommune einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der zuständigen
Vertretungskörperschaft bedarf.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Vorgabe
in die interne Willensbildung der Kommunen eingreift und mit dem
Grundgesetz unvereinbar ist.
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Datum: 07.10.2014 - 14:46 Uhr
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