Neues vom Geburtstagszug: OLG Schleswig verneint Urheberrechtsschutz

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In seiner Entscheidung vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) verabschiedete sich der BGH von einer jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst. Demnach seien bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Schöpfungshöhe des Werkes zu stellen, als bei Werken der zweckfreien Kunst. Bei Werken der angewandten Kunst handelt es sich um Solche, welche einem Gebrauchszweck dienen, z. B. Möbel, Leuchten etc.



(firmenpresse) - Die verschärften Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst wurde früher mit dem Argument begründet, für den Schutz von Gebrauchsgegenständen gegen Nachahmungen stehe das Designgesetz (früher: Geschmacksmustergesetz) zur Verfügung, weshalb es keines Rückgriffs auf das Urheberrecht bedürfe. Nur bei einem deutlichen Überragen der Durchschnittsleistungen eines Designers konnten Werke der angewandten Kunst Schutz nach der Urhebergesetz genießen. Prominentestes Beispiel für einen Gebrauchsgegenstand, welchem urheberrechtlicher Schutz zuerkannt wurde, dürfte die berühmte Wagenfeld-Leuchte sein.

In seiner Entscheidung „Geburtstagszug“ stellte der BGH klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind, als bei Werken der zweckfreien Kunst. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Argument, das Designgesetz stelle nach dessen Reform im Jahr 2004 gegenüber dem Urhebergesetz kein wesensgleiches Schutzrecht mehr dar. Nach dem nunmehr geltenden Recht setze das Designgesetz keine bestimmte Gestaltungshöhe des Designs mehr voraus, sondern die Unterschiedlichkeit gegenüber älteren Mustern. Die Tatsache, dass ein Werk der angewandten Kunst als Design eingetragen werden kann, rechtfertige es daher nicht, dem Werk urheberrechtlichen Schutz zu verweigern.

Der BGH verwies das Verfahren zurück an das OLG Schleswig. Dieses befand nun, dass dem „Geburtstagszug“ auch unter Berücksichtigung der seitens des BGH vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe kein Schutz nach dem Urhebergesetz zukomme. Das OLG stellte klar, dass auch unter Berücksichtigung der „Geburtstagszug“-Entscheidung die ästhetische Wirkung der Gestaltung nur dann Urheberrechtschutz begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.

Eine solche künstlerische Leistung liege im Falle des Geburtstagszugs nicht vor, da dieser lediglich eine Abwandlung eines früheren Designs darstelle, welche sich auf solche Merkmale beschränkt, welche einem Gebrauchszweck dienen.



Schutzfähig sei dagegen die ebenfalls von der Klägerin entworfene „Geburtstagskarawane“, welche zwar das Prinzip des Zuges aufgreift, die Waggons jedoch durch Tierfiguren ersetzt.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt, dass die „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH nicht zwangsläufig ein Ausufern des Urheberschutzes im Bereich der Gebrauchsgegenstände nach sich ziehen muss.

Zunächst gelten nach wie vor die allgemeinen Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Werkes. Dieses muss eine ausreichende Gestaltungshöhe aufweisen, welche in Anbetracht der langen Schutzdauer (das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) nicht zu gering zu bemessen ist.

Weiterhin können nur solche Gestaltungsmerkmale eines Gebrauchsgegenstandes den Schutz nach dem Urhebergesetz begründen, welche über die aus technischen Gründen vorgegebene Form hinaus eine künstlerische Ausgestaltung aufweisen, welche die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht. Dies gilt auch dann, wenn der Designer eine Wahl zwischen verschiedenen technischen Ausführungsmöglichkeiten getroffen hat. Diese Voraussetzung ist also im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks und der Funktionsweise des konkreten Produkts zu prüfen.
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