BGH: Fortsetzungsverhandlungen hemmen die Verjährung

BGH: Fortsetzungsverhandlungen hemmen die Verjährung

ID: 1120470

Mit Urteil vom 05.06.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers bei Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber gehemmt wird, wenn



(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Nach Auffassung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer seinen Anspruch bereits geltend gemacht hat oder nicht, wenn die Parteien über die Fortsetzung des Vertrags verhandeln.

Hier wurde der Unternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Der Auftraggeber kündigte den Bauvertrag am 08.08.2006. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Grund zur Kündigung vorliegt. Nach der Kündigung haben die Parteien zwar eine Fortführung des Vertrags in Betracht gezogen und sich darüber ausgetauscht, letzten Endes den Vertrag jedoch nicht fortgesetzt.

Hier machte der Bauunternehmer seinen Werklohnanspruch gegenüber dem Auftraggeber mit einer Schlussrechnung geltend. Später erwirkte er einen Mahnbescheid. Der Auftraggeber legte dagegen Widerspruch beim Amtsgericht ein, welches diesen und die Kostenanforderung an den Bauunternehmer versandte, welcher jedoch erst nach über neun Monaten die Ansprüchsbegründung bei Gericht einreichte und noch später den Kostenvorschuss bezahlte. Der Auftraggeber beruft sich auf die Verjährung. Dem folgt der BGH nicht.

Hier sei eine Verjährungshemmung gegeben, so der BGH, weil die Parteien über die Fortsetzung des Vertrages verhandelt hätten. Gegenstand einer solchen Verhandlung sind laut BGH, der insofern ein weites Verständnis von dem Begriff hat, der Anspruch selbst oder die Umstände, die den Anspruch begründen. Regelmäßig soll dabei ein einheitlicher Lebenssachverhalt auch in seiner Gesamtheit verhandelt werden, d.h. sämtliche Ansprüche, die in Zusammenhang mit diesem Lebenssachverhalt stehen, sind von der Hemmung betroffen.

Etwas anderes kann nach Auffassung des BGH nur gelten, wenn sich aus dem Willen einer Partei ergibt, dass die Verjährung eines abtrennbaren Teils des Anspruchs nicht gehemmt werden soll. Dies müsse dann jedoch eindeutig zu erkennen sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen.



Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung des BGH zur Verjährungshemmung ein.

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Datum: 13.10.2014 - 10:00 Uhr
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