Adressbuchschwindler im Saarland strafrechtlich verurteilt
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Generell rät die IHK: Bei allen Schreiben, die einen kostenpflichten Eintrag in eine Veröffentlichung beinhalten - auch bei amtlich aussehenden - ist Vorsicht geboten. Wurden Unterschriften geleistet, so sollte schnellstmöglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgen. Auch sollte vorsorglich immer die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt werden, um weiteren Folgerechnungen aus dem Wege zu gehen. Beides sollte unbedingt schriftlich und zum Nachweis per Einschreiben erfolgen.
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Datum: 16.10.2014 - 11:27 Uhr
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