Rechtliche Schritte gegen Spam-Mails
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Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-bonn.com
Zum einen können Sie, falls die Spam Mails Werbung für einen deutschen Anbieter machen die örtliche Industrie- und Handelskammer informieren, welche dann wettbewerbsrechtliche Schritte in die Wege leitet.
Zudem haben Unternehmen wie auch Privatpersonen einen aus § 823 und § 1004 BGB abgeleiteten Unterlassungsanspruch gegen den Verursacher der unerwünschten Werbung, da die Zusendung einer solchen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. "Dies gilt jedoch auch nur für Werbung, nicht für den Hinweis der Möglichkeit eines Newsletters o.ä.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-bonn.com
Sollten die Werbenden in den Spam-Mails den wirklichen Absender verschleiern wollen, weil zum Beispiel die nötigen E-Mail-Adressen auf dem Schwarzmarkt erworben wurden, oder weil man dem Empfänger so genannte versteckte Werbung unterjubeln möchte, so sieht das Telemediengesetz (TMG) ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR vor. Verbraucher können dies in die Wege leiten, in dem sie entsprechende Anzeige bei ihrer örtlichen Verwaltungsbehörde oder Stadtverwaltung erstatten.
Eine praktische Lösung ist vor allem aber auch niemals die eigene E-Mail Adresse vollständig auf Internetseiten zu publizieren. Denn dort werden sie von so genannten Adresssammlern aufgelesen und an Spam-Unternehmen verkauft. Es empfiehlt sich daher auf öffentlichen Seiten statt des "@" Zeichens ein "(at)" zu setzen. "Dies ist für jeden ehrlichen Nutzer verständlich und schützt sie gleichzeitig davor, dass ihre E-Mail-Adresse in falsche Hände gerät.", so Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-bonn.com
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Datum: 30.10.2014 - 10:10 Uhr
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