VG Freiburg: Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheids
ID: 1128642
Mit Urteil vom 20.09.2013 entschied das Verwaltungsgericht Freiburg, dass ein Gewerbesteuermessbescheid auch im Hinblick auf die persönliche Steuerpflicht Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid
Hier verlangt die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Feststellung der Nichtigkeit eines Gewerbesteuerbescheids. Das Verwaltungsgericht wies die Feststellungsklage ab. Die GbR erwarb ein bebautes Grundstück und einige Monate später schied eine der drei Gesellschafterinnen aus und ihren Anteil übernahm eine der anderen Gesellschafterinnen. Zugleich wurde ein notariell beurkundeter Abtretungs- und Kaufvertrag mit einer Aktiengesellschaft (AG) geschlossen, wonach die GbR ohne Liquidation mit allen Vermögenswerten auf die AG übergehen und die AG daher in die Rechte und Pflichten eintreten sollte.
Frühere Gewerbesteuermessbescheide gegen die Klägerin und die AG hatten keinen Bestand, sodass das zuständige Finanzamt einen neuen Gewerbesteuermessbescheid gegenüber der Klägerin erließ. Die Beklagte erließ daher einen Gewerbesteuerbescheid für die Klägerin. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründet diesen mit der Nichtigkeit des Bescheids. Dem folgte die Beklagte nicht. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Die Feststellungsklage wies das Finanzgericht (FG) ab (Urteil v. 24.03.2011, AZ.: 3 K 1562/08), weil die Klägerin steuerpflichtig sei und es sich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge der AG handele. Der Kaufvertrag habe keine Vereinbarungen über Gesellschaftsanteile, sondern über Gesellschaftsvermögen enthalten, weshalb die Klägerin als fortbestehend gelte bis alle Ansprüche im Hinblick auf die Gewerbesteuer erfüllt seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) ab (Beschluss v. 15.03.2012, AZ.: IV B 123/11).
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (AZ.: 5 K 200/12; 2 S 733/12). Die Feststellungsklage begründet die Klägerin damit, es sich um einen Vertrag über Gesellschaftsanteile gehandelt habe und die AG Gesamtrechtsnachfolgerin sei, weshalb die Klägerin nicht fiktiv fortbestanden habe und der Gewerbesteuerbescheid nichtig sei. Zudem sei der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts nicht bindend im Hinblick auf die Adressierung und Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids. Alledem folgt das VG nicht und hält den Bescheid für wirksam.
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Datum: 30.10.2014 - 13:00 Uhr
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