Nachahmung der kicker-Stecktabelle
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Jedes Jahr aufs Neue ist sie im großen Bundesliga-Sonderheft zum Saisonstart enthalten und damit fast schon zu einer bundesrepublikanischen Institution geworden.
Für alle, die sich gerade fragen, um was es hier eigentlich geht: Eine doppelseitige Stecktabelle aus Karton, die es ermöglicht, den aktuellen Tabellenstand der mittlerweile ersten drei Ligen der Fußball-Bundesliga darzustellen, indem man auf Pappe gedruckte heraustrennbare Vereinslogos mithilfe eines vorgestanzten Schlitzes in der Stecktabelle auf den richtigen Tabellenplatz steckt. So mancher hat dabei schon einmal ausprobiert, wie es aussieht, wenn der eigen Verein ganz oben steht. Ich kann aus eigener Erfahrung sagen: Es sieht unglaublich gut aus.
Doch zurück zum rechtlichen Teil: Der Verlag, der die Fernseh-Zeitschrift ?tv DIGITAL? herausgibt hat ebenfalls eine Fußball-Bundesliga-Stecktabelle zum Heraustrennen seinem Heft beigefügt. Die Tabelle selbst weicht grafisch in kleinen Teilen von der kicker-Stecktabelle ab und enthält deutlich sichtbar den Namen der Zeitschrift ?tv DIGITAL? aufgedruckt.
Dagegen hat die Herausgeberin des kicker geklagt und Ansprüche aus dem Urheberrecht, hilfsweise aus dem Wettbewerbsrecht geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht in Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Die Stecktabelle sei ein ?Werk der angewandten Kunst?, das nur eine geringe Gestaltungshöhe aufweise. Ausschlaggebend seien die ?Anordnung der Tabellenplätze nebeneinander und in leicht schräg nach rechts unten verlaufender Linie sowie die Anordnung der Tabellen für die Ligen untereinander?. Allerdings führe die geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich, der vorliegend nicht verletzt sei. Die Stecktabelle der Beklagten ?tv DIGITAL? stelle damit eine erlaubte freie Benutzung der kicker-Stecktabelle dar (§ 24 UrhG).
Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht wurden ebenso verneint. Die gut sichtbare Bezeichnung der beklagten Fernseh-Zeitschrift auf der Tabelle führe dazu, dass die beanstandete Rufausbeutung (§ 4 Nummer 9 UWG) nicht vorliege.
(OLG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2014, Aktenzeichen 3 U 1874/13)
Fazit
Eine geringe Gestaltungshöhe führt im Urheberrecht zu einem sehr engen Schutzbereich, womit ein Vorgehen gegen eine Nachahmung durch Andere wesentlich höhere Anforderungen hat. Die Ähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr muss sich dabei geradezu aufdrängen. Das kann dann durch gestalterische Abweichungen und insbesondere ? wie hier ? ein deutliches ?Branding? vermieden werden.
Wettbewerbsrechtlich gilt ähnliches für die Rufausbeutung. Insbesondere die deutliche Kennzeichnung durch Aufdruck des Logos und Namens der Fernseh-Zeitschrift hat die Klage in diesem Bereich zum Scheitern gebracht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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Datum: 10.11.2014 - 15:33 Uhr
Sprache: Deutsch
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