Steuerliche Behandlung der Kurtaxe
ID: 1133239
Gemeinde unterhält Betrieb gewerblicher Art
Gemeinde unterhält Betrieb gewerblicher Art
Die Bedingungen zur Erhebung einer Kurtaxe sind im § 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben genauestens festgelegt. Danach darf die Kurtaxe erhoben werden, wenn diese für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen verwendet wird. Mit der Zahlung der erhobenen Gebühr erwirbt der Kurgast das Recht, die von der Gemeinde bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen zu nutzen. Gleichzeitig ist die Gemeinde den Kurgästen gegenüber in der Pflicht, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Da die Einnahmen aus den Gebühren zum überwiegenden Teil der Finanzierung von Einrichtungen und Veranstaltungen dienen, unterhält die Gemeinde aus juristischer Sicht einen Betrieb gewerblicher Art. Dieser steuerbare sowie steuerpflichtige Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde und dem Kurgast führt zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Der Umsatz unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, eine Befreiungsvorschrift liegt jedoch nicht vor. Fließt Kapital beispielsweise einer außenstehenden GmbH in eine der Einrichtungen der Gemeinde, so ändert dies jedoch nichts an der ertragssteuerlichen Beurteilung der Kurtaxe, auch wenn diese gegebenenfalls selbst von der außenstehenden GmbH eingenommen wird. Die GmbH nimmt aus rechtlichem Blickwinkel ausschließlich die Position eines „Erfüllungsgehilfen“ ein, der wiederum seine Vergütung aus den anteiligen Bezügen aus der eingenommenen Kurtaxe erhält.
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Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim
Datum: 10.11.2014 - 17:21 Uhr
Sprache: Deutsch
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Finanzwesen
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