Strafrecht:Änderungen beim Recht von Bildaufnahmen
ID: 1133830
So soll künftig auch die Herstellung von Bildaufnahmen (erheblich) bestraft werden, die dem Ansehen des Abgebildeten erheblich schaden können, ebenso bei Aufnahmen von ?unbekleideten? Personen.
Das Gesetz definiert nicht, was unbekleidet ist. Ist man/frau schon unbekleidet, wenn Mann bspw. nur noch eine Bade- oder Unterhose trägt, bspw. an einem Strand oder Hallenbad?
Ist dem Ansehen erheblich geschadet, wenn ein Besucher betrunken fotografiert wird. Ja, nach Ansicht des Gesetzgebers, denn im Gesetz soll als Beispiel die Trunkenheit aufgenommen werden. Zwar wird hiermit primär der Betrunkene gemeint sein, der in seinem eigenen Erbrochenen liegt, allerdings gibt es eine Vielzahl von vorstellbaren Motiven, die dem Abgebildeten erheblichen Schaden zufügen können.
Immerhin will der Gesetzgeber die Strafbarkeit auf Aufnahmen eingrenzen, die in der Wohnung oder einem ?besonders geschützten Bereich? aufgenommen wurden.
Darunter fallen dann aber auch Aufnahmen bei privaten Geburtstagsfeiern und es dürfte jedenfalls zu Beginn des neuen Gesetzes durchaus Diskussionen auch bei Veranstaltungen in räumlich abgegrenzten Bereichen geben (wann ist ein Bereich ?besonders geschützt??).
By the way: An diesem gesetzgeberischen Vorhaben sieht man, dass auch der Gesetzgeber nicht frei von Fehlern ist: Würde das Vorhaben tatsächlich umgesetzt werden, so würde die Regelung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitgebot verstoßen: Eine strafrechtliche Regelung muss so bestimmt formuliert sein, dass man weiß, was man eben nicht tun darf.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Datum: 11.11.2014 - 16:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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