ARAG Verbrauchertipps
Spam-Ordner/Ramadan/Flirtportal
Wer täglich mit vielen unerwünschten E-Mails konfrontiert wird, hält den automatisierten Spam-Ordner sicherlich für einen Segen. Wenn allerdings wichtige E-Mails übersehen werden, die im Spam-Ordner ein unbemerktes Dasein fristen, kann das schwerwiegende Folgen haben. Stellt beispielsweise ein Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, so muss er täglich kontrollieren, ob nicht versehentlich E-Mails in seinem Spam-Ordner gelandet sind. Verletzt er seine Kontrollpflicht, so kann dies unter Umständen eine Haftung begründen, warnen ARAG Experten. In einem konkreten Fall machte eine Mandantin eines Rechtsanwalts gegen diesen Schadensersatzansprüche wegen mehrerer Pflichtverletzungen geltend. Der Rechtsanwalt hatte unter anderem eine E-Mail übersehen, wodurch Vergleichsverhandlungen scheiterten. Der Anwalt führte zu seiner Verteidigung an, dass er die E-Mail übersah, weil sie in seinem Spam-Ordner gelandet war. Die Mandantin klagte und bekam Recht. Ihr habe ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da ihr Rechtsanwalt mehrere Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt habe, so das Gericht. Der Rechtsanwalt hatte unter anderem gegen die Pflicht zur Kontrolle des Spam-Ordners verstoßen. Eine solche Pflicht bestand, da er seine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit im Briefkopf angeboten hat, erläutern ARAG Experten (LG Bonn, Az.: 15 O 189/13).
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Ramadan - Auch für Touristen
Andere Länder - andere Sitten! Das weiß jeder Reisende, der gerne abseits der Touristenhochburgen die Ferien verbringt. Einen solchen Individual-Touristen störte es dann aber doch sehr, dass er im Urlaub zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nichts ess- oder trinkbares zu sich nehmen durfte. Er war während des Ramadans in den Oman gereist und musste sich dort den islamischen Sitten unterordnen - bei der Nahrungsaufnahme ebenso wie bei der Bekleidung. Der hungrige Reisende verlangte eine Reisepreisminderung und zog vor Gericht. Nach Meinung der zuständigen Richter war eine geringe Minderung des Reisepreises angebracht, weil der Reiseveranstalter seiner Informations- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Dem Touristen war zwar gesagt worden, dass am Zielort Ramadan sei, es könne aber nicht erwartet werden, dass ein Mitteleuropäer weiß, dass auch Nichtmuslime diesen Restriktionen unterworfen sind. Eine Aufklärung über islamische Bekleidungsvorstellungen ist laut ARAG Experten allerdings nicht notwendig gewesen. "Wer in ein muslimisches Land reist - und dies ist Allgemeingut - weiß oder muss wissen, dass er mit einem durchaus normalen westeuropäischen Kleidungsstil bereits die religiösen Gefühle der Einheimischen verletzen kann", so das Gericht (LG Dortmund, Az. 17 S 45/07).
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Flirtportal darf nicht mehr mit Gratis-Anmeldung werben
Ein Internetanbieter darf nicht mit einer Gratisanmeldung werben, wenn er die versprochene Leistung tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet. Im konkreten Fall hatte ein Flirtportal zwar die Möglichkeit eingeräumt, kostenlos ein Profil anzulegen. Tatsächlich benutzen und Kontakte knüpfen konnte man das Angebot aber nur nach Abschluss eines Abos. Wurde zum Beispiel ein Probe-Abo dann nicht rechtzeitig gekündigt, verlängerte es sich um weitere sechs Monate. Der Preis: fast 470 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dem Anbieter irreführende Werbung und Verschleierung der Abo-Bedingungen vorgeworfen und geklagt. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben und entschieden, das Flirtportal darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben und dann nur ein kostenpflichtiges Probeabo anbieten. Laut ARAG Experten fehlte auf der Bestellseite des Portals außerdem die Angabe einer Kündigungsfrist für das Probeabo und der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt und schwer zu lesen (LG Köln, Az: 33 O 245/13). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Datum: 17.11.2014 - 10:05 Uhr
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