Keine Ablehnung wegen Homosexualität
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(PresseBox) - Ein Vermieter einer Villa, die er für Veranstaltungen und insbesondere Hochzeitsfeiern vermietet, darf einen Vertragsschluss nicht deshalb ablehnen, weil der Mieter ein homosexuelles Paar ist. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden und dem Paar einen Schadenersatz von 1.500 ? zugesprochen.
Der Vermieter wohnt selbst in der Villa. Wenn er die Villa vermietet, zieht er für ein paar Tage aus. Das Paar hatte mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen, es kam zu Gesprächen. Irgendwann später teilte das Paar mit, dass es sich dabei um zwei Männer handeln würde. Daraufhin antwortete der Vermieter, dass die Villa seiner Mutter gehöre und dass diese die ?neuen Gegebenheiten? nicht akzeptiere und lehnte den Abschluss des Mietvertrages ab. Hiergegen erhob das Paar Klage.
Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Vermieter damit das Paar wegen seiner Sexualität diskriminiere (§ 1 AGG). Das Diskriminierungsverbot gelte auch dann, wenn der Vermieter als Privatmann handelt. Der Vermieter könne sich auch nicht darauf berufen, dass es wichtige Gründe gibt, die ausnahmsweise eine Diskriminierung rechtfertigen würden (§ 20 AGG; solch ein Grund kann bspw. gegeben sein, wenn ein Rollstuhlfahrer für einen Job abgelehnt würde, bei dem man laufen können muss).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 18.11.2014 - 12:44 Uhr
Sprache: Deutsch
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