25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention Medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gewährleist

25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention
Medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gewährleisten

ID: 1137226
(ots) - Die Bundesärztekammer und Verbände und
Organisationen der Kinder- und Jugendmedizin in Deutschland
verweisen auf die in Deutschland unzureichende Gesundheitsversorgung
von Flüchtlingskindern und -jugendlichen.

25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

Medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gewährleisten

Berlin, 19. November 2014: Eine ausreichende kurative und
präventive gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingsfamilien in
Deutschland besteht nicht. Darauf verweisen Bundesärztekammer (BÄK),
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), Deutsche
Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) und der Berufsverband
der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) anlässlich des morgigen 25.
Jahrestages der UN-Kinderrechtskonvention. Die
UN-Kinderrechtskonvention nennt jedoch "das erreichbare Höchstmaß an
Gesundheit"1 als ein Grundrecht jedes Kindes. Das Recht eines Kindes
auf körperliche Unversehrtheit umfasst darüber hinaus nach Meinung
der pädiatrischen Experten auch den Schutz vor durch Impfung zu
verhütende Erkrankungen. Die medizinische Versorgung von Kindern und
Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien ist jedoch reduziert auf
Notfallerkrankungen, also lediglich auf die Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Bundesärztekammer und die
Experten aus der Kinder- und Jugendmedizin fordern daher eine
generelle - und nicht nur den Notfall betreffende - Regelung für die
medizinische Versorgung von Flüchtlingen.2 Die Vereinfachung eines
Zugangs zur medizinischen Versorgung durch Ausgabe einer
Krankenversicherungskarte für Asylsuchende (sog. Bremer Modell) ist
ein Lösungsansatz. 3 Es muss auch Kindern und Jugendlichen ohne
gesicherten Aufenthaltsstatus eine gute Gesundheitsversorgung
ermöglicht werden. Die Anonymität dieser Patientengruppe ohne legalen


Aufenthaltsstatus muss hierbei in Krankenhaus und Praxis
gewährleistet werden. 4

1 Artikel 24 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention

2 Stellungnahme vom 22.09.2014 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des
Sozialgerichtsgesetzes
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.5.33.12250&all=true

3 http://www.gesundheitsamt.bremen.de/sixcms/media.php/13/3_GBE_Ge
sundheitsversorgung_Asylsuchender.pdf

4 http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Faltblatt_Patienten-o
hne-Aufenthaltsstatus_30112013.pdf



Pressekontakt:
Bundesärztekammer
Samir Rabbata
presse@baek.de
Telefon: 030 / 400456700

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin
Dr. Sybille Lunau
presse@dgkj.de
Telefon: 030 / 3087779-14

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Datum: 19.11.2014 - 10:01 Uhr
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