Titelbezeichnung kann irreführend sein
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(PresseBox) - Im Veranstaltungsbereich gibt es viele Beteiligte und Verantwortliche. Gesetzliche Vorschriften und Regelwerke definieren dabei viele Funktionen, bspw. den Koordinator, die aufsichtführende Person oder den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. In der Praxis von Ausbildung, Fort- und Weiterbildung hat sich daneben eine Vielzahl von Angeboten entwickelt, bei der die Teilnehmer auch Titel erwerben können.
Bei der Wahl des Titels ist jedoch Vorsicht geboten, dass der Anbieter nicht gegen das Irreführungsverbot verstößt (§ 5 UWG): Wird durch den Titel im geschäftlichen Verkehr ein falscher Eindruck erzeugt, kann das irreführend sein. Das gilt bspw. dann, wenn potentielle Kunden meinen könnten, der Titelträger verfügt über Kompetenzen, mit denen er sich von anderen Wettbewerbern abhebt.
Das Landgericht Bonn hatte die Frage zu entscheiden, wie der Titel ?State-certified Engineer C? und die Beschreibung ?ingenieurgemäße Ausbildung? zu verstehen sei. Geklagt hatte eine Ingenieurkammer, verklagt wurde ein Berufsverband, der diesen Titel nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikation vergeben hatte. Das Gericht vertrat hier die Auffassung, dass im Gesamtkontext der geschäftliche Verkehr darüber getäuscht werde, dass die Qualifikation eines staatlichen geprüften Technikers mit der eines Ingenieurs als Hochschulabsolvent gleichzusetzen sei.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Bei frei erfundenen Titeln muss also der Eindruck vermieden werden, dass andere glauben könnten, der Titel sei aufgrund besonderer staatlicher Überprüfung erfolgt oder gleiche einem staatlichen Titel oder einem anderen formellen Titel (wie Universitätsabschluss usw.). Das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot bezieht sich aber nicht nur auf den Titel selbst, sondern auch auf die Beschreibung des Titels; schließlich darf der Anbieter der Aus-, Weiter- oder Fortbildung nicht beim Teilnehmer den Eindruck erwecken, der Titel würde mehr hergeben als er tatsächlich hergibt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 20.11.2014 - 13:54 Uhr
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