HCI Shipping Select XVI: GRP Rainer Rechtsanwälte erstreiten 130.500 Euro Schadensersatz für Kapitalanleger
ID: 1143256
Anleger des HCI Shipping Select XVI Schadensersatz wegen
Falschberatung in Höhe von 130.500 Euro zzgl. Zinsen durch.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn,
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das
Landgericht Köln sah es als erwiesen an, dass der Anleger falsch
beraten wurde und sprach dem Anleger des HCI Flottenfonds daher
Schadensersatz in Höhe der Einlage abzüglich der bereits erhaltenen
Ausschüttungen zu. Im Gegenzug muss er die Fondsanteile Zug um Zug an
die Beklagte übertragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hatte sich im November 2005 an dem HCI Shipping Select
XVI nach vorheriger Beratung beteiligt. Im September 2012 teilte ihm
die Treuhänderin mit, dass sämtliche Fondsgesellschaften, in die der
Flottenfonds investiert hat, insolvent sind. Im März 2013 klagte der
Anleger darauf hin auf Schadensersatz.
Nach Auffassung des LG Köln hatte es der Anlageberater, der auch
als Zeuge vernommen wurde, in dem Beratungsgespräch versäumt, auf die
Risiken der Kapitalanlage, insbesondere das Totalverlust-Risiko
hinzuweisen. Auch über Weichkosten und Provisionen wurden die Anleger
im Unklaren gelassen. Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass der
Berater die Risiken entweder gar nicht oder verharmlosend dargestellt
hat. Zudem verwendete er in dem Beratungsgespräch den Begriff
"Zinsen" für Ausschüttungen. Zinsen bezeichnen im allgemeinen
Sprachgebrauch allerdings das Entgelt, das für die Überlassung von
Kapital gezahlt wird. Selbst wenn diese variieren, bleibt das Kapital
davon unberührt. Bleiben hingegen Ausschüttungen aus, verliert der
Anleger Teile seines investierten Kapitals.
Das LG Köln sah es als erwiesen, dass durch die verharmlosenden
und unvollständigen Aussagen zu den Risiken gegen die Pflicht zur
anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen wurde. Zumal der
Anlageberater durch seine eigenen Aussagen, den Eindruck erweckte,
dass er selbst kaum mit den Produkten des Emittenten sowie der
Struktur einer geschlossenen Beteiligung vertraut war. Letztlich
seien aber die falschen Angaben des Beraters ursächlich für die
Beteiligung an dem Fonds gewesen.
Auch die Einrede der Verjährung ließ die Kammer nicht gelten. Denn
es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits vor 2010 Kenntnis
von der Falschberatung hatte.
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Datum: 02.12.2014 - 13:59 Uhr
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