PKV muss bei Arbeitslosigkeit nicht zur Kostenfalle werden. Private Krankenversicherung nicht vorsch

PKV muss bei Arbeitslosigkeit nicht zur Kostenfalle werden. Private Krankenversicherung nicht vorschnell kündigen

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Einmal privat versichert, immer privat versichert. Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass privat Versicherte nur mit Mühe in die gesetzlichen Krankenkassen zurück wechseln können. Aus diesem Grund schrecken einige Versicherte angesichts des unsicheren Arbeitsmarktes vor einer privaten Krankenversicherung (PKV) zurück. Das Online-Portal www.private-krankenversicherung.de informiert über Handlungsoptionen, wenn Arbeitslosigkeit droht.



(firmenpresse) - Einmal privat versichert, immer privat versichert. Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass privat Versicherte nur mit Mühe in die gesetzlichen Krankenkassen zurück wechseln können. Aus diesem Grund schrecken einige Versicherte angesichts des unsicheren Arbeitsmarktes vor einer privaten Krankenversicherung (PKV) zurück. Das Online-Portal www.private-krankenversicherung.de informiert über Handlungsoptionen, wenn Arbeitslosigkeit droht.

Anders als in den USA ist die Krankenversicherungspflicht im deutschen Gesetz verankert. Deshalb springt automatisch der gesetzliche Versicherungsschutz ein, wenn Versicherte durch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mehr in der Lage sind, ihre Beiträge zur PKV zu zahlen. Treten Betroffene allerdings komplett aus der PKV aus, verlieren sie ihren Anspruch auf die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Altersrückstellungen.

Ist abzusehen, dass die Arbeitslosigkeit eine Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen wird, können Versicherte ihren Vertrag stilllegen lassen. Sie zahlen in dieser Zeit keine Beiträge und auch die Informationen (http://www.private-krankenversicherung.de/information/) über den Gesundheitszustand werden eingefroren. Es handelt sich dann um eine sogenannte „Ruhensversicherung“. Treten während dieser Zeit allerdings Versicherungsfälle ein, erhält der Versicherungsnehmer keine Leistungen. Nach Ablauf der zwei Jahre gibt es die Möglichkeit, eine „Anwartschaftsversicherung“ zu vereinbaren. Sie berechtigt Betroffene zur späteren Wiederaufnahme der Versicherung. Dafür entrichten sie einen Beitrag, der je nach Art der Anwartschaft (klein oder groß) ungefähr zwischen 5 und 25 Prozent des ursprünglich bezahlten Beitrags variiert.

Eine weitere Alternative bildet die Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein solcher Antrag muss jedoch spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden. Zudem dürfen die Personen in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen sein. Wird dem Antrag auf Befreiung stattgegeben, übernimmt die Arbeitsagentur die Kosten in Höhe der gesetzlichen Pflichtversicherung. Der Versicherte zahlt die Differenz zur vereinbarten Monatsprämie.



Weitere Informationen:
http://news.private-krankenversicherung.de/tipps/arbeitslosigkeit-oder-auslandsaufenthalt-vertraege-konnen-ruhen/331035.html
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Datum: 01.09.2009 - 12:25 Uhr
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