BGH: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

BGH: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

ID: 1149862
(PresseBox) - Der Anbieter einer eBay-Auktion ist gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, wenn er das Angebot vorzeitig beendet, um die angebotene Sache anderweitig zu veräußern. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 auch dann, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden läuft. Das Angebot sei im zugrundeliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht unverbindlich gewesen. Gründe für eine nach den eBay-AGB berechtigte Angebotsrücknahme hätten nicht vorgelegen.
Der Beklagte bot auf eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von einem Euro an. Kurz darauf brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von einem Euro Höchstbietender und wollte ? nachdem der Beklagte das Aggregat anderweitig verkauft hatte ? jetzt Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats, immerhin 8.500 Euro. Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als zwölf Stunden gelaufen wäre.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 8.500 Euro zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von einem Euro zustande gekommen.
(BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14)
Unsere Meinung
Auch wir haben schon für unsere Mandanten erfolgreich bei Abbruch einer eBay-Auktion auf Schadensersatz geklagt. Ist die Kaufsache nicht mehr vorhanden, dann ist eben der Wert der Kaufsache abzüglich des gebotenen Kaufpreises der Schaden, der zu bezahlen ist. Denn wäre der Kaufvertrag so zustande gekommen, dann hätte der Käufer die Ware mit dem entsprechenden Wert für sein Höchstgebot als Eigentum erworben.
Das Urteil ist daher absolut überzeugend und richtig. Wer ein verbindliches Angebot abgibt, muss sich eben auch daran festhalten lassen, wenn schon ein Gebot darauf abgegeben wurde. Es geht schließlich auch um den Schutz des Vertrauens des Höchstbieters. Keine Rolle kann und darf es dabei spielen, welches Verhältnis zwischen dem Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs und dem Wert der Kaufsache besteht. Denn hätte kein anderer mehr geboten, dann hätte der Verkäufer ja auch die Ware für einen Euro hergeben müssen.


Timo Schutt
Rechtsanwalt
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Datum: 15.12.2014 - 14:38 Uhr
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