+++PROKON transparent+++PROKON ? Grund zur Kündigung?

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+++PROKON transparent+++PROKON - Grund zur Kündigung?



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Die aktuellen Meldungen
Auslöser des aktuellen Winds um PROKON waren neben den Anfang Dezember 2013 veröffentlichten Geschäftszahlen für das Jahr 2012 insbesondere auch das Rundschreiben von PROKON vom 10.01.2014. Dieses Schreiben wurde in den Medien hinreichend diskutiert. PROKON versuchte, Anleger dazu zu bewegen, ihr Genussrechtskapital nicht zu kündigen. In dem Schreiben bittet PROKON die Anleger nicht nur darum, nicht zu kündigen, sondern sogar weitere Beteiligungen zu zeichnen. Die Anleger sollen in dem übersandten Formular erklären, ob sie an ihrer bestehenden Anlage festhalten, diese noch erhöhen, eine bereits erklärte Kündigung widerrufen oder beabsichtigen, zeitnah zu kündigen. Zu den Auswirkungen einer Kündigung heißt es da wie folgt:

?Ich trage bewusst das Risiko, dass PROKON im Rahmen einer Planinsolvenz Sachanlagevermögen (insbesondere Windparks) deutlich unter dem Marktwert verkaufen muss und deshalb nicht genügend Liquidität aufgebracht werden kann, um mein Genussrechtskapital in voller Höhe an mich zurückzuzahlen.
?Mir ist bewusst, dass ich auch im Rahmen einer Planinsolvenz mein Kapital nicht zeitnah ausgezahlt bekommen werde. Ein Insolvenzverwalter wird zunächst Sachwerte verkaufen müssen, um die notwendige Liquidität freizusetzen. Hier ist mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Monaten zu rechnen.
?Mir ist bewusst, dass aufgrund der hohen Vermögensmasse von PROKON für die Planinsolvenz Kosten in Höhe von ca. 20.000.000 Euro (20 Millionen Euro!) entstehen, die aus der Insolvenzmasse zu bezahlen sind und somit den an mich und an alle anderen Anleger auszuzahlenden Beträge vermindern.
?Mir ist bewusst, dass ich mit der Entscheidung für eine Planinsolvenz entscheidend zur Vernichtung eines zukunftsfähigen und nicht systemkonformen Unternehmens mit über 1.300 Arbeitsplätzen beitrage.
?Trotzdem entscheide ich mich für diese, aus Sicht der Geschäftsführung wirtschaftlich nachteiligste Möglichkeit.


?Ich muss aus folgenden Gründen an meiner Kündigung festhalten:

Die Rechtslage

Entgegen dem Anschein, den PROKON mit dem Schreiben erwecken will, muss sich der Anleger der Genussrechte des Typs A nicht dafür rechtfertigen, wenn er kündigt. Die Kündigung ist grundlos möglich. Für Genussrechte des Typs B kommt hingegen nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Die Regelung z. B. in den aktuellen Genussrechtsbedingungen ist dazu eindeutig:

§ 7 Laufzeit, Kündigung
1. Eine Kündigung der Genussrechte des Typs A ist sowohl für den Anleger als auch für die Emittentin erstmals mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Mindestvertragsdauer, anschließend mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
?
3. Genussrechte des Typs B haben eine feste, vom Genussrechts-Inhaber bei Zeichnung der Genussrechte zu wählende Laufzeit von mindestens 5 und maximal 10 vollen Jahren.

Die Genussrechte des Types B zu kündigen, ist nicht ohne Weiteres möglich. Dazu braucht es einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund könnte sein, wenn beispielsweise eine Täuschung über das Geschäftsmodell vorliegt.

Weiterführende Inforamtionen finden Sie: www.roessner.de/prokon

Sarah Mahler
Rechtsanwältin
Rössner Rechtsanwälte
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Tel.: ++49 89 998922-0
Fax: ++49 89 998922-33
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Datum: 16.12.2014 - 22:15 Uhr
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