Automatische Antwort genügen nicht Impressumspflicht

Automatische Antwort genügen nicht Impressumspflicht

ID: 1153180

(PresseBox) - Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Betreiber einer Website Verbrauchern, die sich an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse wenden, nicht mit einer Standard-Mail antworten darf, in der lediglich auf andere Kommunikationswege verwiesen wird.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. (vzbv). Durch den Versand einer E-Mail, die die eigentliche Anfrage nicht beantwortet, sondern mit der lediglich auf andere Kommunikationswege verwiesen wird, habe die Beklagte gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG verstoßen. Kommunikation sei der Austausch von Informationen, so das Gericht, und dieser liege hier nicht vor.
Aus dem Wortlaut der automatischen Antwort-Mail auf Anfragen gehe auch klar hervor, dass eine Kommunikation über diese E-Mail-Adresse gar nicht vorgesehen sei, da es darin unmissverständlich heißt, dass ?individuelle Anfragen zu Produkten und Diensten der Beklagten über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden?.
(LG Koblenz, Urteil vom 03.11.2014, Aktenzeichen 15 O 318/13)
Unsere Meinung
In das Impressum muss eine valide E-Mail-Adresse, also eine solche, die tatsächlich abgerufen und bearbeitet wird und zwar von einem Menschen und nicht einer Software, die automatisiert antwortet.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



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Datum: 19.12.2014 - 10:58 Uhr
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