Winkelmeier-Becker/Luczak: Rentenversicherung darf Befreiungen für Syndikusanwälte nicht widerrufe

Winkelmeier-Becker/Luczak: Rentenversicherung darf Befreiungen für Syndikusanwälte nicht widerrufen

ID: 1160147
(ots) - Gesetzesänderung sollte abgewartet werden

Im Nachgang zum Urteil des Bundesozialgerichts (BSG) zu
Syndikusanwälten hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre
Befreiungspraxis zum 1. Januar angepasst. Der Bundesjustizminister
hat zwischenzeitlich auf das Urteil mit Eckpunkten für eine
Gesetzesänderung reagiert. Dazu erklären die rechtspolitische
Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth
Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter, Jan-Marco
Luczak:

"Bundesjustizminister Maas hat endlich seine bereits im Oktober
angekündigten Eckpunkte für eine Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgelegt. Danach sollen
Syndikusanwälte vollwertige Mitglieder der Rechtsanwaltschaft sein
und auch in der berufsständischen Altersversorgung für Anwälte
bleiben können. Diese Eckpunkte des Ministers gehen in die richtige
Richtung. Wir fordern daher ihre rasche gesetzgeberische Umsetzung,
damit in Reaktion auf das BSG-Urteil die Syndikusanwälte schnell
wieder Rechtssicherheit erhalten.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sollte daher bis zur
Klärung der Gesetzeslage keine bereits erteilten Befreiungen von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte
widerrufen. Laufende Verfahren sollten ruhend gestellt werden."

Hintergrund:

Zum 1. Januar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV)
ihre Befreiungspraxis dem Urteil des Bundessozialgerichts angepasst
und damit begonnen, bestehende Befreiungen zu widerrufen. Damit sind
für tausende Syndikusanwälte bereits Tatsachen geschaffen worden, die
nach einer Änderung der BRAO mühsam rückabgewickelt werden müssen.
Das verlängert den Zustand der Rechtsunsicherheit, da diese Widerrufe
nach alter Rechtslage gegebenenfalls langwierige gerichtliche Klärung


nach sich ziehen. Zudem bedeutet dies einen großen bürokratischen
Aufwand sowohl für die Syndikusanwälte, als auch vor allem für deren
Arbeitgeber und die DRV selbst.



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Telefon: (030) 227-52360
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Datum: 14.01.2015 - 16:28 Uhr
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