Wohnungseigentum: Wer sorgt für den neuen Verwaltervertrag?
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Der Verwaltungsbeirat kann mit dem Aushandeln und Abschluss des Verwalterbertrages beauftragt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(firmenpresse) - Unstreitig gehören das Aushandeln und der Abschluss des Verwaltungsvertrages zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümer. Sie entscheiden in der Wohnungs eigentümerversammlung über die einzelnen inhaltlichen Regelungen des mit dem Verwalter abzuschließenden Vertrages durch mehrheitliche Beschlussfassung.
Soll diese Befugnis auf den Verwaltungsbeirat oder auf einzelne zu bestimmende Wohnungseigentümer übertragen werden, bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
Soll allerdings dem Verwaltungsbeirat nur für den konkreten Fall das Recht übertragen werden, Einzelheiten des Vertrages mit dem Verwalter auszuhandeln und den Vertrag namens der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschließen, reicht auch ein Mehrheitsbeschluss
aus.
Dies gilt allerdings unter der Einschränkung, dass die einzelnen Eckpunkte des Vertrages wie die Dauer der Bestellung und die Höhe der Vergütung bereits festgelegt sind, und auch weitere Einzelheiten wie die Erhebung von Mahngebühren, die Kosten für außerordentliche
Wohnungseigentümerversammlungen und auch Regelungen über Kopierkosten als Grundlage des Bestellungsbeschlusses bereits erörtert wurden (AG Saarbrücken, Urteil vom 5.2.2009, 1 WEG C 7/08).
Für die Praxis ist nach dieser Entscheidung davon auszugehen, dass dann, wenn vor dem Bestellungs- beschluss in der Wohnungseigentümer-versammlung den Eigentümern bereits ein Vertragsentwurf vorgelegen hat und einzelne Vertragsregelungen in der Versammlung diskutiert wurden, der Verwaltungsbeirat mit dem „Aushandeln“ und dem Abschluss des endgültigen Vertrages durch mehrheitliche Beschlussfassung beauftragt werden kann.
Allerdings deckt diese Befugnis auch in diesem Fall nur solche vertraglichen Regelungen ab, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und insoweit auch von den Wohnungseigentümern in der Versammlung mehrheitlich hätten beschlossen werden können.
Dies gilt auch für einen Formularvertrag, sofern die Bestimmungen gemäß §§ 305 ff. BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehalten
werden.
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Frauke Fölster unter der Rufnummer: 040-529 000 20Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Bereitgestellt von Benutzer: Hausmann
Datum: 06.09.2009 - 20:15 Uhr
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Freigabedatum: 06.09.2009
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