Verbindliche Buchung? Fünfjähriger soll für Nichtteilnahme zahlen

Verbindliche Buchung? Fünfjähriger soll für Nichtteilnahme zahlen

ID: 1163473
(PresseBox) - Ein Fünfjähriger hat eine Rechnung über 15,95 britische Pfund erhalten, und war von seinem Kumpel. Der hatte zur Geburtstagsfeier geladen, es sollte ein Ausflug unternommen werden. Nachdem der Eingeladene aber der Feier fernblieb, möchte die Mutter des Geburtstagskindes die Kosten erstattet haben und droht offenbar auch mit rechtlichen Schritten. So lustig wie sich das anhört, kann da durchaus ein rechtlicher Anspruch dahinterstecken:
Auch für die Reservierung in Restaurants oder bspw. die Terminvereinbarung bei Ärzten haben Gerichte in Deutschland bereits zu Gunsten der Restaurants bzw. Ärzten entschieden: Nämlich dann, wenn die Reservierung zu einem verbindlichen Vertrag geführt hat. Dann nämlich schuldet der Gast auch den Restaurant-Besuch = der Gastronom kann mit Umsatz rechnen und blockiert damit einen Tisch, den er sonst an andere Gäste vergeben könnte.
Nicht anders wäre das bei der Geburtstagsparty in England: Hätte der Fünfjährige verbindlich seine Teilnahme am Ausflug zugesagt, dann muss er auch teilnehmen oder Ersatz leisten?
?vorausgesetzt, dass seine Eltern für ihn die Willenserklärung abgegeben haben (ein Fünfjähriger kann noch keinen Vertrag schließen),
?und auch vorausgesetzt, dass für die Teilnahme Kosten anfallen. Wird nicht offen über Kosten gesprochen, wäre zu fragen, ob üblicherweise Kosten anfallen würden (was bei einer Geburtstagsparty wohl nicht der Fall sein dürfte, anders beim bspw. angekündigten Besuch einer Veranstaltung mit den Kindern..: ?Wir haben extra Karten für euch gekauft und freuen uns auf Eure Teilnahme? o.Ä.).
Wird man aber einfach so eingeladen, dann muss der Einladende damit rechnen, dass der Eingeladene nicht kommt, und hat dann auch keinen Schadenersatzanspruch.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Das gilt überall: Wer bestellt, zahlt. Eine eigentlich unverbindlich gemeinte Anfrage kann beim Angefragten schnell als verbindliches Angebot verstanden werden, wodurch es zum Vertragsschluss kommen kann, ohne dass das gewollt ist.


Wer also nur unverbindlich anfragen möchte, sollte das auch klarstellen, bspw. eben durch die Formulierung ?unverbindlich?. Wer einen verbindlichen Eindruck erweckt, der muss auch damit rechnen, dass er vertraglich gebunden wird.
So kann bspw. im Hotel eine ?Reservierung? auszulegen sein: Soll das lediglich eine Option bzw. eine unverbindliche Reservierung sein, oder handelt es sich bereits um eine verbindliche Buchung?
Nur mal so rein rechtlich betrachtet? nichts desto trotz mutet es etwas seltsam an, wenn Mama nun noch 15 Pfund erstattet haben will.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Jorge González nackt für PETA: GALA Fashion Brunch: Bereits zum elften Mal lud das People- und Lifestyle-Magazin die Fashion-Szene ins Ellington Hotel ein
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 22.01.2015 - 12:22 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1163473
Anzahl Zeichen: 3520

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 298 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Verbindliche Buchung? Fünfjähriger soll für Nichtteilnahme zahlen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Datenschutzbehörde: Weniger beraten - mehr kontrollieren ...

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Bera ...

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem B ...

DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...

Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z