Webshops: Grundpreisangabe auf Webseite auch für Hautcreme

Webshops: Grundpreisangabe auf Webseite auch für Hautcreme

ID: 1165216
(PresseBox) - Jeder, der Waren anbietet und damit auch jeder Webshop muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) kennen und beachten. Ansonsten droht schnell die teure Abmahnung.
Ein Klassiker für die Abmahnung ist die fehlende Grundpreisangabe (§ 2 PAngV). Werden nämlich Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, dann muss neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden.
Auch bei Hautcreme muss beispielsweise der Grundpreis angegeben werden. Und die Angabe des Grundpreises ?in unmittelbarer Nähe? bedeutet nicht, dass er irgendwo auf der Angebotsseite der Hautcreme stehen darf, sondern er muss eben ?direkt dabei? stehen oder ?so nahe wie möglich?. So hat es jetzt auch das Landgericht (LG) Braunschweig in einem Urteil vom 22.08.2014 gesagt. Eine Platzierung fernab des Endpreises, zum Beispiel nach den Informationen zu Versand, Lieferung und Zahlungsbedingungen genügt nicht.
(LG Braunschweig, Urteil vom 22.08.2014, Aktenzeichen 21 O 2759/13 (102))
Unsere Meinung
Die Gerichte sind bei der Preisangabe sehr streng. Achten Sie darauf, dass alle Angaben, die eine bestimmte Ware betreffen, auch direkt bei der Ware gut erkennbar und deutlich platziert werden. Alle Experimente in diesem Bereich sind tabu. Das betrifft nicht nur den Grundpreis, sondern auch die Angabe, dass der Endpreis die Mehrwertsteuer enthält oder aber der Hinwies auf zusätzlich anfallende Preise für Verpackung und Versand etc.
Die Preisangabenverordnung muss ohne Wenn und Aber beachtet werden. Anderenfalls ist die Abmahnung nahezu vorprogrammiert.
Wir beraten Sie und vor allem prüfen Ihren Webshop auf die Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben. Sprechen Sie uns jederzeit für ein individuelles Angebot an.


Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 27.01.2015 - 12:23 Uhr
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