Mindestlohn: Großer Aufwand durch Aufzeichnungspflichten
ID: 1165901
Grundsätzlich gilt zunächst: Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten aufzeichnen (§ 17 MiLoG),
?die geringfügig beschäftigt sind im Sinne des § 8 SGB IV (mit Ausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten nach § 8a SGB IV), sowie
?die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen beschäftigt sind, also (für den Veranstaltungsbereich relevant):
oBaugewerbe,
oGaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
oPersonenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und das damit verbundene
oLogistikgewerbe,
oSchaustellergewerbe,
oGebäudereinigung,
oUnternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen.
Die Aufzeichnungspflicht wird erheblich vereinfacht für Arbeitgeber,
1.soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
2.diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
3.sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Dann muss der Arbeitgeber nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung).
Liegt der stetige Brutto-Lohn über EUR 2.985,00 im Monat, dann muss nicht aufgezeichnet werden, selbst wenn man in die oben genannten Branchen fäll (§ 1 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 28.01.2015 - 14:56 Uhr
Sprache: Deutsch
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