Erleichterte Verfolgung von grenzüberschreitenden Rechtsverletzungen
ID: 1168359
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22.01.2015 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Das Besondere: Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn sich die Webseite des Rechtsverletzers gar nicht an ausländisches Publikum richtet.
Maßgeblich ist nur, dass die ausländische Webseite zumindest auch in Deutschland abrufbar ist.
Wenn also z.B. eine französische Webseite ein Foto unerlaubt verwendet, kann der deutsche Rechteinhaber auch Klage in Deutschland erheben ? eben auch dann, wenn sich die französische Webseite ausschließlich an das französische Publikum gerichtet hatte und man gar kein deutsches Publikum damit ansprechen wollte (z.B. weil die Webseite nur in französischer Sprache war oder Lieferungen des Online-Shops nur innerhalb Frankreichs erfolgt wären).
Dies erleichtert für den deutschen Rechteinhaber die Durchsetzung seiner Rechte erheblich.
Für einen deutschen Webshop-Betreiber oder allgemein einem deutschen Webseiten-Betreiber bedeutet das aber auch, dass er einem umso höheren Risiko ausgesetzt ist, seinerseits von ausländischen Rechteinhabern im EU-Ausland verklagt zu werden.
Eine Einschränkung gibt es allerdings: Im eigenen Land kann immer nur der Schaden geltend gemacht werden, der auch im eigenen Land entstanden ist. Den gesamten Schaden, der durch die Rechtsverletzung entstanden ist, kann man nur im Land des Rechtsverletzers gesammelt geltend machen.
Ein Beispiel: Setzt der französische Webseiten-Betreiber das Foto nicht nur im Internet ein, sondern auch auf einem Papierflyer und verteilt er diesen Flyer bspw. nur in Paris, dann ist fraglich, ob der Schaden in Bezug auf den Papierflyer auch in Deutschland entstanden ist ? das wird die Zukunft zeigen, wie die Gerichte die Entscheidung des EuGH auslegen: Was bedeutet ?Es kann der Schaden nur dort geltend gemacht werden, wo er entstanden ist.?
Unsere Kanzlei hat sich auf das IT-, Medien- und Urheberrecht spezialisiert. Wir beraten u.a. Webseiten-Betreiber und Rechteinhaber ? sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 03.02.2015 - 14:42 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Vermischtes
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