Auslandsreisekosten 2015: Für viele Länder gelten neue Übernachtuns- und Verpflegungspauschalen
Leonberg, Februar 2015 - Bei Auslandsreisen gelten steuerliche Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Für 2015 wurden die geltenden Auslandsreisepauschalen vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Arbeitgeber können demnach Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der länderspezifischen Pauschbeträge steuerfrei erstatten.
Für folgende Staaten / Orte wurden die Spesensätze geändert:
- Österreich und Niederlande
- Argentinien und Mexiko
- Kroatien und Portugal
- Russland - höhere Pauschalen für Moskau und St. Petersburg
Reist ein Arbeitnehmer für einen Tag beruflich ins Ausland, ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Besteht die Dienstreise aus mehreren Tagen in verschiedenen Ländern, gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An-/Abreisetag und an den Tagen dazwischen folgendes:
- Erfolgt an einem Tag lediglich die Anreise vom Inland ins Ausland (also ohne berufliche Tätigkeit), ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.
- Erfolgt die Abreise vom Ausland zurück ins Inland, ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsortes im Ausland bindend.
- Für die Tage während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Für Flug- und Schiffsreisen gelten weitere Besonderheiten:
- Bei Schiffsreisen ist das Tagegeld für Luxemburg gültig, für die Tage der Ein-/ Ausschiffung jedoch das Tagegeld des jeweiligen Hafenortes.
- Bei Flugreisen ist entscheidend, wo gelandet wird. Dauert eine Flugreise mehr als zwei Kalendertage, so gilt für die Tage zwischen Abflug und Landung das in Österreich maßgebliche Tagegeld.
- Für nicht erfasste Länder wird der Pauschbetrag für Luxemburg zur Berechnung der Auslandsreisekosten herangezogen. Für nicht erfasste Übersee-/Außengebiete eines Landes ist der geltende Pauschbetrag des Mutterlandes bindend.
Bei Kurztrips ins Ausland gilt der ausländische Spesensatz auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland führte.
Die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums enthält Pauschbeträge für Übernachtungskosten, die ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar sind. Werbungskosten dürfen beim Arbeitnehmer nur in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und nachweisbaren Belege in Abzug gebracht werden.
Quellen: Haufe.de, Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19. Dezember 2014, Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10006 :005
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Datum: 09.02.2015 - 15:23 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Doreen Kusche
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Leonberg
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Freigabedatum: 09.02.2015
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